Lackschäden auf Firmenparkplatz - wer haftet?

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz.


2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungs-gehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.

BAG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 8 AZR 518/99 §§ 242, 276, 278, 611, 670, 823, 831, 906 Abs. 2 BGB; §§ 1, 8 ArbSchG; § 14 BIMSchG

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Er stellt seinen Arbeitnehmern einen Firmenparkplatz auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. Im Herbst 1995 war ein Dienstleister im Auftrag der Firma damit befasst, drei Laugetanks von je acht Metern Höhe und 25 Metern Durchmesser auf dem Betriebsgelände zu lackieren. Bei diesem mit einer Spritzpistole ausgeführten Arbeitsgang entstanden Lacknebel, die sich über ein 20 Meter hohes Firmengebäude hinweg auf dem ca. 200 Meter entfernten Parkplatz niederschlugen. Dadurch wurde auch der nahezu neuwertige Pkw des beim Arbeitgeber beschäftigten Klägers beschädigt. Nach einem Sachverständigengutachten sollten die Reparaturkosten 5 691,14 DM betragen.

Der Mitarbeiter hat zunächst die Fremdfirma und deren verantwortlichen Mitarbeiter in Anspruch genommen. Diese sind jedoch vermögenslos. Seine Schadensersatzklage gegen den Arbeitgeber blieb in allen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht, erfolglos.

Entscheidung

Der 8. Senat hat im Wesentlichen folgende denkbare Ansätze zugunsten des Mitarbeiters geprüft:

1.)Fürsorgepflichtverletzung;

2.)Auswahl- oder Überwachungsverschulden im Hinblick auf die Fremdfirma;

3.)Haftung für Erfüllungsgehilfen;

4.)Verletzung der Verkehrssicherungspflicht;

5.)Haftung für Verrichtungsgehilfen;

6.)Anspruch auf Aufwendungsersatz (Einsatz des privaten Pkw des Mitarbeiters).

Nach Ansicht des erkennenden Senats hat zwar der Arbeitgeber, der einen Firmenparkplatz zur Verfügung stellt, für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Doch hat im vorliegenden Fall die Firma ihre Pflicht, das Eigentum der Mitarbeiter wirksam gegen Beschädigungen durch Dritte zu schützen, nicht verletzt. Sie durfte darauf vertrauen, das beauftragte Unternehmen werde die Arbeiten sach- und fachgerecht ausführen. Dessen Verschulden hat sie nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten, denn sie hat sich seiner nicht zur Erfüllung der gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht bedient.

Der Mitarbeiter hat weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden des Arbeitgebers schlüssig dargelegt. Sein Argument, er habe sein Fahrzeug auch im Interesse der Firma für den Weg von und zur Arbeit benutzt, weil es in der ländlichen Gegend keinen funktionsfähigen öffentlichen Nahverkehr gegeben habe, bewirkt keine Risikoverlagerung auf den Arbeitgeber.

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Konsequenzen

Praxistipp

Das Urteil sollte für jeden Arbeitgeber Veranlassung sein, sich darüber im Klaren zu werden, worauf er bei der Errichtung eines Parkplatzes für seine Mitarbeiter achten muss. Stellt er einen solchen zur Verfügung, muss er auch für dessen Verkehrssicherheit sorgen. Er hat die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zu beschränken. Besondere Umstände begründen eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Sie können in einer das Übliche übersteigenden Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft liegen, insbesondere dann, wenn Schädigungen voraussehbar und durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden sind. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet nicht nur, Schutzmaßnahmen für die eingebrachten Sachen je nach den Gegebenheiten zu treffen, sondern auch, Schädigungen zu unterlassen. Die Beschädigung des Eigentums von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber stellt deshalb nicht nur eine unerlaubte Handlung, sondern auch eine positive Vertragsverletzung dar, wenn die Sache berechtigterweise in den Betrieb eingebracht wird und deshalb vom Schutzbereich des Arbeitsvertrages umfasst ist. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten. Erfüllungsgehilfen sind die Personen, deren sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bedient. Das können z. B. extra hierfür eingesetzte Parkwächter, Pförtner oder Sicherheitsfachkräfte sein.

Dr. Wolf Hunold, Neuss

Redaktion (allg.)

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