Klinikkaufvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter

1. Ein Klinikkaufvertrag zwischen einem Landkreis und einem privaten Krankenhausbetreiber, in dem ein Betriebsübergang nach § 613a BGB und die Beibehaltung der bisher für den Landkreis geltenden Vergütungsstruktur des BAT vereinbart wird, ist als dauerhaft dynamische Verweisung auf diese Tarifverträge auszulegen.


2. Diese dynamische Verweisung ist eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter. Sie wirkt unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse, auch wenn die betroffenen Mitarbeiter der Vereinbarung nicht zugestimmt haben.

BAG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 §§ 133, 157 BGB

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war seit 1993 als Krankenschwester im Kreiskrankenhaus des Landkreises G beschäftigt, welcher an den BAT gebunden war. In dem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag war bestimmt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT vom 23.2.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen (TV) richtet. 1997 veräußerte der Landkreis das Krankenhaus an die Beklagte. Im Klinikkaufvertrag sicherte diese zu, dass die bisherige Vergütungsstruktur des BAT beibehalten wird, wenn nicht die Mitarbeiter die Geltung der Tarifordnung der Beklagten oder den Tarif der privaten Krankenanstalten einführen wollen. Die Beklagte möchte die zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Tariferhöhung des Vergütungs-TV Nr. 35 zum BAT vom 31.1.2003 nicht umsetzen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf Vergütung nach dem Vergütungs-TV Nr. 35 hat.

Entscheidung

Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung nach dem TV Nr. 35. Das Gericht lässt offen, ob sich ein solcher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag ergibt oder ob die Tarifverweisungsklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. Eine Gleichstellungsabrede hätte nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG zur Folge, dass der in Bezug genommene TV ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs nur noch statisch wirkt.

Ein Anspruch auf Umsetzung der jeweiligen Tariferhöhungen ergibt sich unmittelbar aus dem Klinikkaufvertrag. Dieser enthält eine Verpflichtung der Beklagten, den BAT dauerhaft dynamisch anzuwenden. Diese Regelung entfaltet als echter Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Wirkungen auf das Arbeitsverhältnis, obwohl die Klägerin nicht Partei des Klinikkaufvertrages ist und dem Vertrag auch nicht zugestimmt hat. Das BAG hält es zwar für möglich, dass Tarifänderungen zu Lasten der Arbeitnehmer wirken. Deshalb setzt eine Vereinbarung der dynamischen Anwendung eines TV grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter voraus. Im konkreten Fall geht es aber nicht um die erstmalige Unterwerfung des Arbeitsverhältnisses unter den TV, sondern um die Beibehaltung der bisher dynamisch wirkenden Tarifbestimmungen. Außerdem gibt der Klinikkaufvertrag den Arbeitnehmern das Recht, die Anwendung eines anderen Tarifwerkes zu wählen. Er ist kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, weil er durch das eingeräumte Wahlrecht keine Belastungen für die Beschäftigten enthält.

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Konsequenzen

Das BAG bricht mit der ständigen Rechtsprechung zur sogenannten Gleichstellungsabrede. In einer Vielzahl von Entscheidungen hatte das Gericht vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierte Klauseln, die auf den für ihn geltenden TV verweisen, als Gleichstellungsabreden ausgelegt (zuletzt mit Urt. v. 19.3.2003 - 4 AZR 331/02). Das BAG macht diese Rechtsprechungsänderung aber nicht deutlich. Es lässt ausdrücklich offen, ob es an der Judikatur zur Gleichstellungsabrede festhält. Allein das ist im Hinblick auf die klare Rechtsprechung der letzten Jahre eine Überraschung.

Der Bruch mit der Gleichstellungsrechtsprechung ergibt sich aber aus der Argumentation zum Vertrag zu Gunsten Dritter. Diese Argumentation lässt sich nur vertreten, wenn die Tarifverweisungsklausel im Arbeitsvertrag nicht als Gleichstellungsabrede ausgelegt wird. Letztere bewirkt, dass der in Bezug genommene TV im Fall eines Betriebsübergangs auf den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber nur noch statisch wirkt. Die Änderung einer statisch wirkenden Bezugnahme auf einen TV in eine dynamische Verweisung ist eine für die Arbeitnehmer (auch) belastende Regelung, da zukünftige Tarifänderungen durchaus negativ in Arbeitnehmerrechte eingreifen können (vgl. BAG, Urt. v. 24.11.1994 - 4 AZR 879/93; dazu Möller AuA 5/05, S. 310 f.). Die Vereinbarung einer dynamischen Verweisung ist deshalb nur mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zulässig. Eine ohne Mitwirkung der Beschäftigten getroffene Vereinbarung wäre als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam.

Die Argumentation des BAG ist also nur dann richtig, wenn die arbeitsvertragliche Tarifverweisungsklausel dauerhaft dynamisch wirkt und sich deshalb durch den Betriebsübergang für die Arbeitnehmer nicht ändert. Die Praxis muss sich deshalb darauf einstellen, dass das BAG die Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede nicht fortführen wird.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten vermeiden, arbeitsvertragliche Verweisungen auf den für sie geltenden TV als dauerhafte dynamische Verweisungen auszugestalten. Nur so erhalten sie die Möglichkeit, eine Tarifbindung einseitig zu beenden und damit auf wirtschaftliche Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Da sich Unternehmer nicht mehr darauf verlassen können, dass die Gerichte Tarifverweisungsklauseln als Gleichstellungsabreden auslegen, empfiehlt es sich, auf die Formulierung von Tarifverweisungsklauseln große Sorgfalt zu verwenden. Eine Vertragsklausel, die einerseits die Anwendung eines für den Arbeitgeber geltenden TV auf alle Arbeitnehmer sicherstellt, und andererseits die Möglichkeit einer Beendigung der dynamischen Tarifbindung bei Verbandsaustritt oder Betriebsübergang auf den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber offen lässt, könnte folgendermaßen formuliert werden: "Der Arbeitgeber ist tarifgebunden. Der TV der xy Branche des Landes .... findet deshalb in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, solange und soweit die Tarifbindung des Arbeitgebers steht. Endet die Tarifbindung, wirkt der TV nur noch statisch."

RA Dr. Reinhard Möller, Bartsch und Partner, Karlsruhe

Redaktion (allg.)

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