Keine Beitragspflicht für Vorstandsmitglieder

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Beschäftigte versichert.

BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 38/98 R § 745 Abs. 1 RVO, § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO; § 7 Abs. 1 SGB IV

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft (AG), ist seit 1991 Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft (BG). Ihre drei Vorstandsmitglieder, jeweils mit weniger als 50 v. H. am Aktienkapital beteiligt, waren bei der Klägerin nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) beschäftigt. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte mit Bezug auf die in den jährlichen Lohnnachweisen für die Jahre 1991 bis 1994 nicht angegebenen und bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigten Bezüge der drei Vorstandsmitglieder mit mehreren Bescheiden Beitragsnachzahlung von insgesamt 25 500 DM.

In dem erteilten Bescheid, in weiteren Bescheiden zur Zahlung von Säumniszuschlägen und im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte und Revisionsklägerin darauf verwiesen, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung - anders als in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung - auch die angestellten Mitglieder des Vorstandes einer AG grundsätzlich pflichtversichert seien.

Entscheidung

Das haben das Sozialgericht und das von der Beklagten angerufene Landessozialgericht mit Verweis auf die geltenden Vorschriften und die diesbezügliche Rechtsprechung anders beurteilt. Diesen Standpunkt hat das Bundessozialgericht bestätigt und die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Bei der Beitragserhebung durften die drei Vorstandsmitglieder nicht berücksichtigt werden, denn sie gehörten in den fraglichen Jahren nicht zum Kreis der kraft Gesetzes Versicherten. Vorstandsmitglieder einer AG sind in der Regel keine Beschäftigten i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV. Das folgt im Wesentlichen aus dem Aktiengesetz vom 6. September 1965, das im zu entscheidenden Fall i. d. F. von Art. 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567) anzuwenden war. Zu berücksichtigen ist, so die Ansicht des Senats, dass in der Rentenversicherung (seit dem 1. Januar 1992 gilt § 1 Abs. 4 SGB IV), im Recht der Arbeitsförderung (§ 168 Nr. 10 AFG; vgl. auch BSG, Urt. v. 4.9.1979, BSGE 49, S. 22 = SozR 4100, § 168 Nr. 10) sowie auch in der gesetzlichen Kranken- und in der Pflegeversicherung Mitglieder des Vorstandes einer AG nicht versicherungspflichtig sind. In der Kranken- und in der Pflegeversicherung gelten für Vorstandsmitglieder keine Sonderregelungen, insbesondere weil deren Einnahmen in der Regel die bestehenden Pflichtgrenzen überschreiten.

Für die gesetzliche Unfallversicherung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Vorstandsmitglieder einer AG mangels persönlicher Abhängigkeit in der Regel keine Beschäftigten i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Im maßgeblichen AktG ist die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der AG im Wesentlichen als nicht abhängig geregelt. Davon geht auch die Rechtsprechung des 7., 11. und inzwischen auch des 12. Senats des BSG aus.

Somit bleibt festzuhalten: In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für Vorstandsmitglieder einer AG - wie in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung - keine Beitragspflicht. Diese Position wird gleichfalls durch die ausdrückliche Regelung im § 545 Satz 1 Nr. 2 RVO bestätigt, wonach sich Vorstandsmitglieder einer AG freiwillig versichern lassen können.

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Konsequenzen

Praxistipp

Obwohl am 1. Januar 1997 das SGB VII in Kraft getreten ist, waren die beitragsrechtlichen Entscheidungen der BG für die Jahre 1991 bis 1994 im vorliegenden Fall nach der RVO zu bewerten. Auch im Ergebnis ist dem ergangenen Urteil zuzustimmen. Nicht zuletzt deshalb, weil die dort bezogenen Standpunkte zur (Nicht)Beitragspflicht von Vorstandsmitgliedern einer AG in der gesetzlichen Unfallversicherung der weiteren Vereinheitlichung des Vorgehens der verschiedenen Versicherungszweige bezogen auf diese Personengruppe dienlich sind. Dabei soll aber nicht übersehen werden: In spezifisch gelagerten Einzelfällen können Mitglieder des Vorstandes einer AG wohl dennoch ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn im Anstellungsvertrag einzelne, im AktG nicht geregelte Vereinbarungen getroffen wurden. Im Ausnahmefall kann eine abhängige Beschäftigung von Mitgliedern des Vorstandes einer AG wohl mit Bezug auf Größe, Wirtschaftskraft oder spezifisch vereinbarte Funktionsausübung bejaht werden, was dann ggf. - gerade auch im Interesse der Absicherung der betreffenden Personen - natürlich auch Konsequenzen für die gesetzliche Unfallversicherung und daraus abzuleitende Beitragsverpflichtungen haben könnte.

Dr. Gerwin Udke, Berlin

Redaktion (allg.)

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