Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst

1. Die Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern in der Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

2. Der bloße Verweis auf das grundgesetzlich verankerte Schutzgebot der Ehe genügt als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung nicht aus.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährt im Rahmen der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Hinterbliebenenrente an Eheleute, nicht aber an eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer.

Die bislang gefestigte Rechtsprechung in Deutschland lehnte eine Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung mit dem Verweis auf die besondere Schutzwürdigkeit der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ab. Daher wiesen alle vorherigen Instanzgerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, die Klage im vorliegenden Fall ab. Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte der Beschwerdeführer schließlich Erfolg.

Der Beschluss ist im Zusammenhang mit einer Reihe von Urteilen zur Frage der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in eine Hinterbliebenenversorgung bei einer betrieblichen Altersversorgung zu sehen. Der EuGH erkannte in seiner Entscheidung vom 1.4.2008 (C-267/06, AuA 8/08, S. 499 f.), dass eine Pflicht besteht, eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung mit der Ehe gleich zu behandeln, wenn das nationale Recht die Versorgungssituation beider Lebensformen vergleichbar ausgestaltet. Dieses Urteil leitete eine Wende in der deutschen Rechtsprechung ein, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in seinem Urteil vom 14.1.2009 (3 AZR 20/07, NZA 2009, S. 489) vollzogen hat. Darin bejahte es eine vergleichbare Situation von eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in Deutschland. Eingetragenen Lebenspartnern steht daher eine Hinterbliebenenversorgung ebenso zu wie Eheleuten. Der Beschluss des BVerfG festigt diese neue Rechtsprechung.

Entscheidung

Die Hinterbliebenenversorgung gibt einem verheirateten Versicherten einen Anspruch darauf, dass Angehörige nach seinem Tod eine Hinterbliebenenrente erhalten. Ein eingetragener Lebenspartner hat diesen nicht. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind aber alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Daraus schloss das BVerfG, dass es auch verboten ist, eine Begünstigung (hier die Hinterbliebenenversorgung) einem Personenkreis zu gewähren, einem anderen aber vorzuenthalten. Die Richter bejahten daher einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Ausschluss ist nach Ansicht des BVerfG auch nicht gerechtfertigt. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen, da die Privilegierung der Ehe eine andere Lebensform, die eingetragene Lebenspartnerschaft, benachteiligt. Die Ungleichbehandlung beruht auf der sexuellen Orientierung. Damit besteht die Gefahr, dass eine Minderheit diskriminiert wird. Ein Verweis auf das Schutzgebot der Ehe reicht für eine Rechtfertigung daher nicht aus. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nämlich nicht, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Die Privilegierung der Ehe – und zwar auch der kinderlosen – gründet sich darauf, dass die Partner auf Dauer rechtlich verbindlich Verantwortung füreinander übernehmen. In diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.

Die Hinterbliebenenversorgung dient dazu, die Angehörigen im Todesfall finanziell abzusichern. Sie knüpft daran an, dass vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch bestand, der durch den Tod weggefallen ist. Dieser Zweck trifft jedoch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft genauso zu wie auf die Ehe. Wie bereits das BAG vorher, hat sich das BVerfG in seiner Entscheidung darauf gestützt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft seit dem 1.1.2005 unterhaltsrechtlich den Eheleuten weit gehend gleichgestellt ist. Der Unterhaltsbedarf ist daher bei eingetragenen Lebenspartnern an den gleichen Maßstäben zu messen.

Hiergegen lässt sich auch nicht anführen, dass der Unterhaltsbedarf von Eheleuten größer sei, weil bei ihnen wegen der Kindererziehungszeiten größere Lücken in der Erwerbsbiografie bestünden als bei eingetragenen Lebenspartnern. Denn nicht in jeder Ehe sind Kinder vorhanden und nicht jede Ehe ist auf Kinder ausgerichtet. Umgekehrt gibt es aber durchaus eingetragene Lebenspartnerschaften, in denen Kinder leben. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass in einer Ehe einer der Eheleute stets deutlich weniger berufsorientiert ist. Das Modell der „Versorgerehe“, in der ein Ehepartner den anderen unterhält, entspricht nicht mehr der gesellschaftlichen Realität. Umgekehrt ist nicht auszuschließen, dass eingetragene Lebenspartner mit einer solchen Zielsetzung ihre Verbindung eingehen.

Des Weiteren darf man nicht vergessen, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitsentgelt darstellen. Dies gilt auch für die Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Im Hinblick auf Arbeitsentgelt ist aber keine Unterschied zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erkennbar. Darüber hinaus endet der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Insoweit wird also auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft als Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt. Dies geschieht aber nur zulasten der Berechtigten und nicht zu ihren Gunsten.

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Konsequenzen

Aufgrund der Entscheidung des BVerfG finden die für Eheleute geltenden Regelungen zur Hinterbliebenenrente mit Wirkung ab 1.1.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung. Die Festlegung auf den 1.1.2005 erläutern die Richter nicht weiter. Hier muss man wohl auf die Begründung des BAG zurückgreifen. Danach besteht in Deutschland eine vergleichbare Situation von Eheleuten und eingetragener Lebenspartnerschaft, wie sie der EuGH fordert, erst seit Inkrafttreten der Reform des Lebenspartnerschaftsrechts. Diese hat die eingetragenen Lebenspartnerschaften unterhaltsrechtlich und in der gesetzlichen Rentenversicherung den Eheleuten gleichgestellt.

Praxistipp

Im Grunde war es nach der Entscheidung des BAG bereits zu erwarten: Arbeitgeber müssen eingetragene Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung mit einbeziehen. Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst. Sie sollten daher die Versorgungsordnungen anpassen und die notwendigen Mittel bereitstellen.

RAin Anne Lachmund-Herring (LL.M.), Hogan Lovells, München

Redaktion (allg.)

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Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst
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