Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes für Beitragsschulden der Vor-GmbH unmittelbar und entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen unter anderem dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist.

BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 § 11 GmbHG; § 1 TVG; §§ 123, 128 HGB; §§ 421, 427, 431, 718 BGB

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte gründete zusammen mit drei anderen Personen im Oktober 1992 eine GmbH, die Eisenbiege- und Eisenflechtarbeiten auf Baustellen zur Fertigstellung von Gebäuden erbrachte. Zu Geschäftsführern wurden die Beklagte und ein Mitgesellschafter bestellt. Vom Oktober 1992 bis zur Gewerbeabmeldung am 26. Januar 1993 wurde die GmbH im Geschäftsverkehr tätig, ohne in das Handelsregister eingetragen zu sein. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens im Dezember 1992 führte zur Abweisung mangels Masse. Die Betriebstätigkeit wurde im Januar 1993 eingestellt.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (VvaG). Sie nimmt die Beklagte zusammen mit ihren Mitgesellschaftern für den Zeitraum von Oktober 1992 bis Januar 1993 auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch, da nach ihrer Ansicht, die Beklagte gesamtschuldnerisch mit ihren Mitgesellschaftern in vollem Umfang für die Beitragsschulden der Vor-GmbH hafte. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung der noch nicht geleisteten Stammeinlage in Höhe von 2 500 DM verurteilt. Dagegen ging das Landesarbeitsgericht von einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Sozialkassenbeitrages an die Klägerin aus.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht, sondern entschied, dass die Beklagte zur Zahlung des Beitrages von lediglich einem Viertel der Gesamtsumme verpflichtet sei. Zunächst stellt der 10. Senat das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Sozialkassenbeiträgen fest, welcher auch von einer Vor-GmbH, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fällt, eingefordert werden kann. Sodann verneint es aber eine Haftung der Beklagten nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Handelndenhaftung nach dieser Vorschrift umfasst nur durch Rechtsgeschäft begründete Verbindlichkeiten, wie es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist (vgl. BGHZ 53, S. 210, 214; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 11 Rdnr. 45). Verbindlichkeiten, die auf Grund eines Tarifvertrages entstanden sind, unterliegen nicht § 11 Abs. 2 GmbHG (BAGE 80, S. 335, 339). Die durch Abschluss des Gesellschaftervertrages errichtete, aber noch nicht eingetragene GmbH (Vor-GmbH) untersteht einem Sonderrecht, das dem Recht der eingetragenen GmbH entspricht, soweit nicht die Eintragung im Handelsregister unverzichtbar ist (BAGE 85, S. 94, 97 m. w. Nachw.). Daher kann diese Vor-GmbH Trägerin von Rechten und Pflichten sein, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die Pflicht der Vor-GmbH, Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu entrichten, wird ihr unmittelbar durch den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag auferlegt. Auch der Umstand, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern bzw. die Erledigung baugewerblicher Arbeiten für Dritte jeweils auf Rechtsgeschäfte mit den Arbeitnehmern bzw. den Auftraggebern beruhen, genügt nicht, um die Haftung der Beklagten nach § 11 Abs. 2 GmbHG zu begründen. Die Zusatzversorgungskasse war nicht Geschäftspartnerin eines Rechtsgeschäfts, das die Beklagte mit ihr abgeschlossen hat.

Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob die Beklagte einer Haftung als Gesellschafterin der Vor-GmbH unterliegt. Der 10. Senat folgt erfreulicherweise der Rechtsprechung, wonach die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Vor-Gesellschaft grundsätzlich entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (pro rata) haften, wobei es sich um eine Innenhaftung gegenüber der Vor-Gesellschaft selbst und nicht um eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern handelt (BGHZ 134, S. 333 ff.; BAGE 83, S. 283; BFGE 185, S. 356, 360). Jedoch sind gewisse Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz der Innenhaftung der Gründungsgesellschafter anerkannt, wobei es nach dem dargelegten Grundsatz bei einer pro-rata-Haftung bleibt. So kann der Gläubiger unmittelbar auf die Gesellschafter zugreifen, was zu einer Außenhaftung führt, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist, diese keinen Geschäftsführer mehr hat oder wenn keine weiteren Gläubiger vorhanden sind (BGH v. 27.1.1997, AP Nr. 10 zu § 11 GmbHG).

Auf Grund der abgelehnten Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse kann von einer Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH ausgegangen werden. Insoweit kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Schluss, das nach den dargelegten Grundsätzen die anteilige unmittelbare Haftung der Beklagten als Gesellschafterin der Vor-GmbH gegenüber der Klägerin eingreift. Dementsprechend verurteilt der 10. Senat die Beklagte zur Zahlung eines Viertels der entsprechenden Sozialkassenbeiträge an die Klägerin. Die Beklagte ist insoweit mit den bereits rechtskräftig zu höheren Zahlungen verurteilten Mitgesellschaftern als Gesamtschuldnerin anzusehen.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung der noch nicht geleisteten Stammeinlage in Höhe von 2 500 DM verurteilt. Dagegen ging das Landesarbeitsgericht von einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Sozialkassenbeitrages an die Klägerin aus.

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Konsequenzen

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht, sondern entschied, dass die Beklagte zur Zahlung des Beitrages von lediglich einem Viertel der Gesamtsumme verpflichtet sei. Zunächst stellt der 10. Senat das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Sozialkassenbeiträgen fest, welcher auch von einer Vor-GmbH, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fällt, eingefordert werden kann. Sodann verneint es aber eine Haftung der Beklagten nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Handelndenhaftung nach dieser Vorschrift umfasst nur durch Rechtsgeschäft begründete Verbindlichkeiten, wie es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist (vgl. BGHZ 53, S. 210, 214; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 11 Rdnr. 45).

Praxistipp

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (VvaG). Sie nimmt die Beklagte zusammen mit ihren Mitgesellschaftern für den Zeitraum von Oktober 1992 bis Januar 1993 auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch, da nach ihrer Ansicht, die Beklagte gesamtschuldnerisch mit ihren Mitgesellschaftern in vollem Umfang für die Beitragsschulden der Vor-GmbH hafte. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung der noch nicht geleisteten Stammeinlage in Höhe von 2 500 DM verurteilt. Dagegen ging das Landesarbeitsgericht von einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Sozialkassenbeitrages an die Klägerin aus.

Jörn Heinrich, Halle/Saale

Redaktion (allg.)

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Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
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