Guthabenkürzung auf dem Arbeitszeitkonto

1. Die Verrechnung eines Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto mit Minusstunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) dies erlaubt.

2. Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift zu, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto kürzt oder streicht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 676/11

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Berechtigung der Arbeitgeberin, Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Mitarbeiterin zu streichen.

Die Klägerin ist als Briefzustellerin für die Arbeitgeberin tätig. Der Tarifvertrag sieht vor, dass sie innerhalb ihrer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit Erholungszeiten erhält. Die bezahlten Kurzpausen sind zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen. Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst.

Ab April 2008 verkürzten sich die Erholungszeiten laut Tarifvertrag von bisher 3,50 auf 2,25 Minuten pro Arbeitsstunde. Die Arbeitgeberin setzte die Neuregelung jedoch erst ab Juli 2008 in den neuen Dienstplänen um. Für die Erholungszeiten, die sie bis dahin zu viel gewährt hatte, kürzte sie das Arbeitszeitkonto der Klägerin um 7,20 Stunden. Die Klägerin verlangte, ihr die gestrichenen Stunden wieder gutzuschreiben. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab ihr statt.

Entscheidung

Das BAG schloss sich dem LAG an und wies die Revision der Beklagten zurück. Die Klage auf Vornahme einer Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin von 7,20 Stunden war ausreichend konkretisiert und damit zulässig. Zumindest aus dem Gesamtzusammenhang ergab sich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Klägerin eine Gutschrift verlangte.

Die Klage war auch begründet. Die Beklagte war – unabhängig davon, ob sie der Klägerin die Stunden zu Unrecht gutgeschrieben hatte – nicht befugt, das Zeitguthaben zu kürzen bzw. das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten. Weder die tarifvertraglichen Regelungen noch der Arbeitsvertrag der Parteien gaben der Beklagten eine rechtliche Grundlage, in das Arbeitszeitkonto der Klägerin einmal eingestellte Arbeitsstunden im Nachhinein wieder zu streichen. Infolgedessen stand der Klägerin ein Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der auf dem Arbeitszeitkonto gekürzten 7,20 Stunden zu.

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Konsequenzen

Ein Arbeitszeitkonto hat eine Dokumentationsfunktion. Dort wird festgehalten, im welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seiner Hauptleistungspflicht gem. § 611 Abs. 1 BGB nachgekommen ist bzw. diese aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste (z. B. § 616 Satz 1 BGB, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Daher ist der Arbeitgeber nicht befugt, ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen.

Er darf dort eingestellte – und damit grundsätzlich streitlos gestellte – Stunden im Nachhinein nicht wieder streichen.

Eine solche Befugnis setzt zum einen voraus, dass ihm überhaupt materiellrechtlich ein Kürzungsanspruch zusteht. Zum anderen muss die Vereinbarung, die dem Arbeitszeitkonto zugrunde liegt (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto einmal eingestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen. Kürzt der Arbeitgeber ohne eine solche Grundlage ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-) Gutschrift. Er ist jeder Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos immanent.

Im Rahmen eines Klageverfahren kann der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage beantragen, dass der Arbeitgeber die Salden auf seinem Arbeitszeitkonto korrigiert (BAG, Urt. v. 10.11.2010 – 5 AZR 766/09, BAGE 136, S. 152; v. 17.11.2011 – 5 AZR 681/09). Er muss jedoch sein Leistungsbegehren dahingehend konkretisieren, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll.

Praxistipp

Im Kern stellt das BAG eigentlich eine Selbstverständlichkeit fest: Die Kürzung von Ansprüchen einer Arbeitsvertragspartei ist davon abhängig, dass eine Vereinbarung oder Regelung, also eine Rechtsgrundlage, existiert, die dies deckt. Dennoch präzisiert das Urteil die bisherige Rechtsprechung zu Arbeitszeitkonten weiter. Ein Zeitguthaben drückt nur in anderer Form den Vergütungs- bzw. Freizeitanspruch des Arbeitnehmers aus. Teilt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vorbehaltlos den Stand seines Arbeitszeitkontos mit, stellt er den Saldo damit ebenso streitlos wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung eine Geldforderung (BAG, Urt. v. 28.7.2010 – 5 AZR 521/09). Um den Stundensaldo zu kürzen, bedarf es deshalb in jedem Fall einer entsprechenden Vereinbarung. Richtet der Arbeitgeber Arbeitszeitkonten ein, sollte er daher im Einzelnen regeln, dass und unter welchen Voraussetzungen er „Minusstunden“ buchen bzw. Kürzungen oder Streichungen vornehmen darf.

Nicht gesondert zu vereinbaren ist, dass der Arbeitgeber, der ein Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien nicht korrekt führt, zur (Wieder-)Gutschrift verpflichtet ist. Ein solcher Anspruch ist nach Auffassung des BAG jeder Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos immanent.

RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

Redaktion (allg.)

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