Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages

1. Wer einen Anspruch auf eine in Folge beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend anzuwendende Inhaltsnorm eines Tarifvertrages stützt, muss darlegen und beweisen, dass im Anspruchszeitraum Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) bestanden hat. Die bloße Erklärung, einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) anzugehören, besagt für sich allein nicht, seit wann Tarifgebundenheit vorliegen soll. 2. Der persönliche Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge zwischen dem Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e. V. (nunmehr: Sozialverband Reichsbund e. V.) und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) vom 9. April 1992 (GTV 1992) - dto. vom 1. September 1994 (GTV 1994) - erstreckt sich nicht auf die Beschäftigten in Erholungsheimen.

BAG, Urteil vom 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 § 4 Abs. 1 TVG Geltungsbereich, § 3 Abs. 1 TVG Tarifgebundenheit

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist seit 1992 bei dem Beklagten, dem Sozialverband Reichsbund e.V., in einem Erholungsheim beschäftigt. Der Beklagte hat jeweils in den Jahren 1992, 1994 und 1995 mit den Gewerkschaften HBV und DAG einen Gehaltstarifvertrag (GTV) vereinbart und in Kraft gesetzt. Der Kläger machte für den Zeitraum Ok-tober 1993 bis Dezember 1994 Gehaltsansprüche als Differenz zwischen gezahltem Gehalt und dem Tarifgehalt nach Vergütungsgruppe 6 des § 2 GTV 1992 sowie 1994 geltend und beanspruchte für die Zeit von Dezember 1995 bis Dezember 1996 Vergütung in Höhe der ortsüblichen Taxe (§ 612 Abs. 2 BGB). Die Parteien stritten insbesondere darum, ob der Kläger als Beschäftigter in einem Erholungsheim des Beklagten dem persönlichen Geltungsbereich der GTV 1992 und 1994 unterfällt.

Entscheidung

Nachdem die 1. Instanz der Klage teilweise stattgegeben hatte, wies das LAG die Berufung sowohl des Klägers als auch des Beklagten zurück. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Ein Anspruch auf Gehalt nach § 2 Gruppe 6 GTV 1992 und 1994 stehe nach Ansicht des erkennenden 4. Senats dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil dessen Tarifgebundenheit im Hinblick auf die genannten Tarifverträge nicht festgestellt sei. Die Erklärung des Klägers vor dem Arbeitsgericht, Gewerkschaftsmitglied der HBV zu sein, sage nichts über dessen Tarifgebundenheit vor diesem Zeitpunkt aus.

Der Kläger habe auch deshalb keinen Anspruch auf Tarifgehalt, weil er als Beschäftigter in einem Erholungsheim des Beklagten nicht dem persönlichen Geltungsbereich der GTV 1992 und 1994 unterfalle. Das ergebe sich aus einer Auslegung des normativen Teils des Gehaltstarifvertrages, die nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folge. Zwar spreche der Wortlaut des maßgeblichen § 1b GTV 1992 und 1994 isoliert betrachtet für eine Einbeziehung in den Geltungsbereich, etwas anderes ergebe sich aber aus den aufgeführten Eingruppierungsmerkmalen und der Tarifgeschichte. Beschäftigte in Erholungsheimen fänden in der Regelung der -Tätigkeitsgruppen keine Erwähnung. Gerade der Umstand, dass es sich bei beiden GTV um Haustarifverträge handele und den -Tarifparteien deshalb sämtliche Berufsgruppen des Beklagten -bekannt gewesen seien, diese trotzdem nicht aufgeführt werden, lasse den Schluss zu, die Tarifparteien wollten absichtlich die in Erholungsheimen Beschäftigten nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages einbeziehen.

Dafür sprach nach Ansicht des Senats auch, dass beide Tarifparteien für diese Gruppe von Arbeitnehmern über einen gesonderten GTV verhandelten. Dieses Ergebnis werde zudem von § 1b GTV 1995 getragen, welcher explizit die Beschäftigten der Erholungsheime aus dem Geltungsbereich herausnahm, dies jedoch keine sachliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung gewesen sei.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Praxistipp

Der erkennende Senat hat die Ausklammerung des Beklagten aus dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages überzeugend und anhand der tradierten Kriterien der Tarifvertragsauslegung begründet. Für die Praxis bedeutsam sind die im Leitsatz unter 1. zusammengefassten Aussagen. Will der Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Anspruch geltend machen und kommt es hierfür auf seine Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei an (§ 3 Abs. 1 TVG), so muss die Mitgliedschaft für den gesamten Zeitraum bestehen, für den der Anspruch geltend gemacht wird. Allein die Angabe, der Arbeitnehmer habe der Gewerkschaft angehört, reicht hierfür nicht aus.

Univ.-Prof. Dr. Hartmut Oetker, Jena

Redaktion (allg.)

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