Problempunkt
§ 113 InsO (Kündigung eines Dienstverhältnisses) ist eine in sich geschlossene Regelung, aus der kein Anspruch des Arbeitnehmers darauf entsteht, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist in Satz 2 keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile mit sich bringt. Der im Gesetz vorgesehene Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO steht auch im Einklang mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG. Der Insolvenzverwalter ist daher nicht verpflichtet, den Zeitpunkt der Kündigung eines Beschäftigten so zu wählen, dass sozialversicherungsrechtliche Nachteile vermieden werden.
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Insolvenzverwalter das Anstellungsverhältnis der Klägerin mit der Drei-Monats-Frist des § 113 Satz 2 InsO beenden konnte. Im Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte der Klägerin nach Zustimmung durch das Gewerbeaufsichtsamt während der noch bis 6.4.2011 andauernden Elternzeit mit Schreiben vom 9.2.2010 zum 31.5.2010. Die Klägerin verlor dadurch die Möglichkeit, sich und ihre Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Dies war dem Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Entlassung der Arbeitnehmerin bekannt. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Entscheidung
Das BAG ist – genau wie die Vorinstanzen – der Ansicht, dass die Klage unbegründet ist.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete durch die Kündigung des Insolvenzverwalters unter Einhaltung der Frist des § 113 Satz 2 InsO von drei Monaten wirksam zum 31.5.2010. Diese Frist geht als gesetzliche Spezialregelung allen längeren Kündigungsfristen vor. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die dem Mitarbeiter keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht. Dies gilt auch, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht.
Kündigt der Insolvenzverwalter mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO, unterliegt die Wahl der Frist keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Ein Ermessen hinsichtlich der Kündigungsfrist eröffnet ihm der Wortlaut des § 113 InsO gerade nicht.
Weiter ist es mit dem – das Insolvenzrecht beherrschenden – Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar, die Frist von der Interessenlage des Kündigungsempfängers im konkreten Einzelfall abhängig zu machen. Gerade in der Insolvenz stellen Entlassungen oft Massenphänomene dar und müssen im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam werden sollen, überschaubar und feststellbar sein.
Aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht i. V. m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erwächst auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Verlängerung der Kündigungsfrist. Dem Insolvenzverwalter obliegt die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger sowie zur zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Deshalb muss er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die sich aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen nicht berücksichtigen.
Sozialversicherungsrechtliche Nachteile, welche durch die abgekürzte Kündigungsfrist entstehen, sind über den Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO geltend zu machen. Danach hat der Arbeitnehmer einen verschuldensunabhängigen, im Rang einer Insolvenzforderung stehenden Anspruch auf Ersatz des Verfrühungsschadens, wenn der Insolvenzverwalter unter Abkürzung der ohne die Insolvenz maßgeblichen Frist kündigt. Daran kann auch der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 GG nichts ändern, der ohnehin nicht gegen den Arbeitgeber gerichtet ist. Der Staat wiederum hat gewährt diesen durch den Kündigungsschutz des § 18 BEEG und die erforderliche Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzbehörden.
Die Klägerin hätte den ihr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.5.2010 entstandenen versicherungsrechtlichen Nachteil demnach als Schadensersatz geltend machen müssen.
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Konsequenzen
Die Entscheidung des BAG ist nur konsequent. Ein sozialversicherungsrechtlich begründeter Anspruch auf Verlängerung der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO würde die Systematik der Insolvenzordnung unterlaufen. Der Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern in Elternzeit hat der Gesetzgeber bereits durch § 113 Satz 3 InsO und § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genüge getan.
Praxistipp
Mitarbeiter können bei Nachteilen aufgrund einer Entlassung mit der verkürzten Kündigungsfrist aus der Insolvenzordnung etwaige Nachteile auch zukünftig nur als Schadensersatz geltend machen.
Insolvenzverwalter müssen – wie gehabt – die Kündigungsfrist nicht vom konkreten Einzelfall abhängig machen. Gerade für masseunzulängliche Verfahren, in denen sie sich durch die Verlängerung der Frist einer persönlichen Haftung nach § 61 InsO aussetzen könnten, dürfte die Entscheidung eine hilfreiche Klarstellung bringen.
RAin Dr. Manuela Rauch, Heisse Kursawe Eversheds, München
Redaktion (allg.)
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