Formular-Klageverzicht gegen Zeugnis

1. Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber über die Bedingungen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sind Verbraucherverträge i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB.

2. Ein in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Abwicklungsvertrag enthaltener Klageverzicht unterliegt als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

3. Ohne eine kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers ist ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung in einem Abwicklungsvertrag erklärter Klageverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

4. Eine angemessene Kompensation setzt voraus, dass der gewährte Vorteil zum einen in einem inneren Zusammenhang und zum anderen von einem solchen Gewicht ist, dass er einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung darstellt.

5. Die vertraglich vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer näher bestimmten (überdurchschnittlichen) Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen, stellt keine angemessene Kompensation für die mit einem Klageverzicht einhergehenden Nachteile dar.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 347/14

1106
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com

Problempunkt

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Nachdem der – nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte – Kläger nach längerer Erkrankung am 1.3.2013 seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, übergab ihm der Geschäftsführer am 5.3.2013 eine auf den 28.2.2013 datierte Kündigung zum 30.6.2013. Zuvor waren mehrere Gespräche über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt worden, deren genauer Inhalt streitig war. Zeitgleich wurde dem Arbeitnehmer eine vorbereitete Abwicklungsvereinbarung vorgelegt, die ebenfalls das Datum 28.2.2013 trug. Diese wurde von beiden Seiten unterzeichnet. Die Vereinbarung enthielt neben der Bestätigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2013 einen Klageverzicht des Klägers, die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihm mit Ablauf der Kündigungsfrist ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen und eine sog. große Erledigungsklausel.

Der Kläger erklärte am 14.3.2013 „die Anfechtung/den Widerruf“ der Abwicklungsvereinbarung und erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage. Er behauptete, vom Geschäftsführer über den Inhalt der Vereinbarung getäuscht worden zu sein; zudem benachteilige ihn diese unangemessen. Die Beklagte war der Auffassung, die Abwicklungsvereinbarung sei wirksam; das vereinbarte Zeugnis stelle eine angemessene Gegenleistung für den Klageverzicht dar.

Entscheidung

Das ArbG Hannover und das LAG Niedersachsen wiesen die Klage ab; der 2. Senat des BAG gab dagegen der Revision statt.

Die Kündigung war gem. § 85 SGB IX i. V. m § 134 BGB nichtig. Dies konnte auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gerichtlich festgestellt werden, da der Klageverzicht unwirksam war. Über die Anfechtung des Abwicklungsvertrags gem. § 142 Abs. 1 BGB musste nicht entschieden werden, da der Klageverzicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels einer ihn kompensierenden Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam war. Bei der Abwicklungsvereinbarung handelte es sich um einen Verbrauchervertrag. In der Verpflichtung zur Erteilung eines „guten“ Zeugnisses lag kein Vorteil, der die mit dem Klageverzicht verbundene Benachteiligung angemessen ausglich. Der Kläger hatte einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Dies galt auch bei der Erteilung einer „guten“ und damit überdurchschnittlichen Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unternehmen damit in rechtswidriger Weise – u. U. zulasten Dritter – zu einer nicht den Tatsachen entsprechenden Beurteilung verpflichten wollte, waren nicht ersichtlich. Demgemäß lag in dem bloßen Entgegenkommen des Arbeitgebers, den ohnehin bestehenden Zeugnisanspruchs zu erfüllen, keine angemessene Kompensation für den Verzicht.

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Konsequenzen

Da Arbeitnehmer als Verbraucher (§ 13 BGB) und Arbeitgeber als Unternehmer (§ 14 BGB) anzusehen sind (BAG, Urt. v. 12.3.2015 – 6 AZR 82/14, AuA 12/15, S. 730), findet § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf eine vorformulierte Vertragsbedingung selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war und der Mitarbeiter auf Grund der Vorformulierung inhaltlich keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ein Klageverzicht, der zur Unzulässigkeit einer Kündigungsschutzklage führt (BAG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 AZR 788/13, NZA 2015, S. 350), ist zwar grundsätzlich zulässig. Wird dieser allerdings formularmäßig vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vereinbart, ist dies nur der Fall, wenn durch eine Gegenleistung des Arbeitgebers eine angemessene Kompensation erfolgt (BAG v. 12.3.2015, a. a. O.). Dies setzt zum einen voraus, dass der gewährte Vorteil in einem inneren Zusammenhang steht, zum anderen muss er von einem solchen Gewicht sein, dass er einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung darstellt. Die Verpflichtung, ein Zeugnis mit einer näher bestimmten (überdurchschnittlichen) Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen, stellt keinen solchen Vorteil dar, der geeignet wäre, den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage auszugleichen. Denn der Arbeitnehmer hat nach § 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GewO einen gesetzlichen Anspruch auf ein (qualifiziertes) Zeugnis und es kann nicht angenommen werden, dass sich das Unternehmen – u. U. zulasten Dritter – zu einer Beurteilung verpflichten will, die den Tatsachen nicht entspricht.

Praxistipp

Das BAG nennt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zwei Zulässigkeitsvoraussetzungen, die bei der Verwendung eines – vor Ablauf der Klagefrist – vorformulierten Klageverzichts erfüllt sein müssen. Zum einen muss der Arbeitgeber einen Vorteil gewähren, der geeignet ist, den Klageverzicht auszugleichen. Ob er angemessen ist, ist durch Abwägung der hierdurch eintretenden Vor- und Nachteile festzustellen. Als Vorteil kommen insbesondere die klassischen „Goodies“ wie Abfindungszahlung, Verzicht auf Ersatzansprüche des Arbeitgebers, Regelungen zum Beendigungszeitpunkt (= Verlängerung der Kündigungsfrist) oder zur Beendigungsart (z. B. ordentliche fristgerechte statt außerordentlicher fristloser Kündigung oder betriebsbedingte statt verhaltensbedingte Kündigung; BAG v. 25.9.2014, a. a. O.; v. 6.9.2007 – 2 AZR 722/06, AuA 6/08, S. 373) in Betracht. Keinen Vorteil stellt die Vereinbarung eines – auch überdurchschnittlichen – Zeugnisses dar. Praktische Konsequenz wird sein, dass der Arbeitnehmer eine nicht gegebene oder aber nicht ausreichende Kompensation einwenden wird. Letztlich ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die Kriterien zur Abwägung und Bewertung der Kompensation festzulegen und damit die zurzeit gegebenen Unsicherheiten zur Zulässigkeit eines Klageverzichts zu beseitigen. Zum anderen muss der Umstand, dass eine bestimmte Leistung als Kompensation gewährt wird, aus der Vereinbarung selbst hervorgehen. Nur dann kann eine Leistung des Arbeitgebers überhaupt als Vorteil gewertet werden. In der Praxis wird das Urteil dazu führen, dass sich Arbeitgeber bemüht zeigen werden, Klageverzichte nur gegen eine Kompensation zu vereinbaren und dies nach Möglichkeit auch zu dokumentieren.

RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Formular-Klageverzicht gegen Zeugnis
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Eine kaufmännische Angestellte wurde vom ehemaligen Arbeitgeber, einem Handwerksbetrieb für Heizung und Sanitär, auf

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war seit 2012 bei der Beklagten, einem in der Produktion und dem Vertrieb von Aluminiumgussteilen tätigen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Im Juni 2019 schloss die Beklagte anlässlich einer Betriebsstilllegung mit dem Betriebsrat u. a. einen Sozialplan, der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Nach mehreren verlustreichen Jahren und dem gescheiterten Verkauf der deutschen Röhrenwerke gab die französische

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die klagende Insolvenzverwalterin nimmt einen Arbeitgeber auf die Zahlung pfändbaren Einkommens einer Arbeitnehmerin in

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war zwischen 1965 und 1998 bei der Beklagten im höheren Management tätig. Nach der für ihn geltenden