Ermittlung des Vergleichsentgelts nach Equal-Pay-Grundsatz
Problempunkt
Die Klägerin war als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten und unmittelbar im Anschluss als Arbeitnehmerin („B-to-B-Consultant“) bei der Entleiherin beschäftigt, an die sie zuvor überlassen worden war. Ihr Arbeitsvertrag mit der Beklagten enthielt eine Bezugnahme auf – mangels Tariffähigkeit der CGZP – unwirksame Tarifverträge und sah eine Tätigkeit als „Administratorin“ vor. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Entleiherin beendet worden war, machte sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Differenzvergütung geltend.
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Lars Möller
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