Ermittlung des Vergleichsentgelts nach Equal-Pay-Grundsatz

§ 10 Abs. 4 AÜG (§ 8 Abs. 1 AÜG n. F.)

Das Vergleichsentgelt gem. § 10 Abs. 4 AÜG ist tätigkeitsbezogen und nicht nach Funktionsbezeichnungen zu ermitteln. Der Verleiher kann dem Entgeltanspruch des Leiharbeitnehmers nicht entgegenhalten, dieser sei vom Entleiher vertragswidrig mit einer höherwertigeren als der im Überlassungsvertrag vorgesehenen Tätigkeit betraut worden. Ihm bleibt aber ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Entleiher.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23. November 2016 – 5 AZR 53/16

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten und unmittelbar im Anschluss als Arbeitnehmerin („B-to-B-Consultant“) bei der Entleiherin beschäftigt, an die sie zuvor überlassen worden war. Ihr Arbeitsvertrag mit der Beklagten enthielt eine Bezugnahme auf – mangels Tariffähigkeit der CGZP – unwirksame Tarifverträge und sah eine Tätigkeit als „Administratorin“ vor. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Entleiherin beendet worden war, machte sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Differenzvergütung geltend.

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Lars Möller

KLIEMT.Arbeitsrecht PartGmbH, Berlin

· Artikel im Heft ·

Ermittlung des Vergleichsentgelts nach Equal-Pay-Grundsatz
Seite 679 bis 680
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