Der Widerrufsvorbehalt – Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

§§ 305 ff., 315 BGB

Die Vereinbarung von einseitigen Leistungsbestimmungsrechten gewährt dem Arbeitgeber eine weitreichende Flexibilität. So können z. B. in Zeiten wirtschaftlicher Krisen zusätzliche Leistungen – aber auch normale Gehälter – einseitig um bis zu 25 bzw. 30 % gesenkt werden, wenn dieses Recht einer AGB-Kontrolle standhält (1. Stufe) und die Ausübung im Einzelfall den Grundsätzen billigen Ermessens entspricht (2. Stufe).

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 24. Januar 2017 – 1 AZR 774/14

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten ein Weihnachtsgeld oder sonstige Sonderzahlungen. Um aber nicht dauerhaft gebunden, sondern wirtschaftlich flexibel zu bleiben, werden die Leistungszusagen oft unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei oftmals um einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. § 315 BGB. Diese gewähren dem Verwender – also dem Arbeitgeber – das Recht, die Hauptleistungspflicht (Entgeltzahlung) einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren. Damit wird von dem ansonsten bekannten Grundsatz „pacta sunt servanda“ abgewichen.

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Der Widerrufsvorbehalt – Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle
Seite 615 bis 616
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