Betriebsübergang während des Erziehungsurlaubs

1. Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub schließt das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers daran, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, nicht aus.


2. Ob bei Schließung und Neueröffnung von Einzelhandelsgeschäften die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wird, hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Im Vordergrund steht dabei der Erhalt der regelmäßig durch Geschäftslage, Warensortiment und Betriebsform geprägten Kundenbeziehungen.

BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98 §§ 613a, § 256 BGB; § 15 BErzGG

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war bei einem Elektrohandelsunternehmen angestellt. Wäh-rend ihres Erziehungsurlaubs wurde die Filiale, in der sie beschäftigt war, geschlossen. Ein anderes Tochterunternehmen desselben Konzerns errichtete in der Stadt eine neue Filiale, und nahezu allen Mitarbeitern bot man dort einen gleichwertigen Arbeitsplatz an. Auch die Klägerin erhielt die Mitteilung ihres Arbeitgebers über den Wegfall ihres bisherigen Arbeitsplatzes, verbunden mit dem Angebot, nach Ablauf ihres Erziehungsurlaubs in der neuen Filiale zu arbeiten. Allerdings sollte die bisherige Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet werden. Die Klägerin lehnte das Angebot deswegen ab und verlangte vergeblich eine Bestätigung, dass ihr Arbeitsverhältnis auf das andere Tochterunternehmen übergegangen sei. Sie machte dies noch ca. 2 Jahre vor Ende ihres Erziehungsurlaubs gerichtlich geltend.

Entscheidung

Unter Hinweis auf mangelndes Feststellungsinteresse wiesen sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht die Klage als unzulässig ab.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht, sondern sah den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als zulässig an. Obwohl der 8. Senat mit der herrschenden Meinung, die als maßgebenden Zeitpunkt für das Bestehen des Feststellungsinteresses den Schluss der Revisionsverhandlung annimmt (vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdnr. 20, Vorbemerkung zu § 253 Rdnr. 11, § 561 Rdnr. 9; anders Stein/Jonas-Schumann, ZPO, § 256 Rdnr. 122 m. w. Nachw.), wegen des im Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich beendeten Erziehungsurlaubs das Feststellungsinteresse unproblematisch bejahen konnte, führt er in seiner Entscheidung ausführlich aus, warum der Klägerin auch während ihres Erziehungsurlaubs entgegen den Vorinstanzen ein Feststellungsinteresse nicht abzusprechen war. Das vorübergehende Ruhen der beiderseitigen Hauptleis-tungspflichten ändere nichts daran, dass dem Recht der Klägerin aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis durch die Behauptung der Beklagten, ein solches Arbeitsverhältnis bestünde mit ihr nicht, eine gegenwärtige Gefahr droht. Denn der Arbeitnehmer müsse auch während des Erziehungsurlaubs wissen, zu wem sein Arbeitsverhältnis besteht. So sei es einerseits aus Beweisgründen unzumutbar, wenn der Erziehungsurlauber erst das Ende der Freistellung abwarten müsste. Er könne sich in diesem Fall auch dem Einwand der Verwirkung aussetzen. Andererseits machten die während des Erziehungsurlaubs vielfältig bestehenden Nebenpflichten eine Kenntnis über die Person des Arbeitgebers erforderlich (beispielsweise gemäß § 15 Abs. 4 BErzGG oder § 16 Abs. 3 BErzGG).

Da der Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt war, konnte der Senat zur Sache selbst keine Entscheidung treffen, sondern nur zur weiteren Tatsachenfeststellung an das LAG zurückverweisen. Dennoch führt er bei dieser Gelegenheit seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 613a BGB für den Übergang eines Einzelhandelsgeschäfts fort: Je nach den Umständen des Einzelfalles mehr oder weniger maßgeblich seien die Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen, insbesondere durch Beibehaltung des Warensortiments und der Betriebsform, die Übernahme der Räumlichkeiten oder die Geschäftsfortführung in unmittelbarer Nähe, die Übernahme des Personals und dessen im wesentlichen unveränderte Weiterbeschäftigung.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Konsequenzen

Praxistipp

Die Entscheidung und insbesondere die ausführliche Begründung des Feststellungsinteresses sind sehr zu begrüßen. Durch den Erziehungsurlaub löst sich der Arbeitnehmer gerade nicht von seinem Arbeitsverhältnis, sondern wird bei dessen Fortbestehen ebenso wie der Arbeitgeber lediglich von seiner Hauptleistungspflicht freigestellt. Somit bleiben neben den im BErzGG geregelten Pflichten auch sämtliche arbeitsrechtlichen Nebenpflichten, welche die Arbeits- bzw. Entgeltzahlungspflicht nicht unmittelbar betreffen, bestehen. Junge Eltern sollen in Phasen, in denen sie sich notwendigerweise einer intensiven Erziehung und Betreuung ihrer Kinder widmen, keiner vollständigen Auszeit in ihrer beruflichen Entwicklung ausgesetzt sein, wie auch § 96 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zeigt. Durch Kontakte mit dem Beruf und dem Arbeitgeber noch während des Erziehungsurlaubs (in einigen Betrieben bestehen hierzu Betriebsvereinbarungen zur möglichen Wiedereingliederung) kann frühzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf versucht und so die Chancengleichheit einen Schritt vorangebracht werden.

Katja Nebe, Halle/Saale

Redaktion (allg.)

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