Betriebsübergang im IT-Servicebereich

1. Im IT-Servicebereich sind nicht die EDV-Systeme und Computer identitätsprägend, sondern sind die menschliche Arbeitskraft und das technische Fachwissen für die wirtschaftliche Wertschöpfung entscheidend. Ein Betriebsteilübergang kann auch dann vorliegen, wenn das neue Unternehmen sachliche Betriebsmittel nicht übernommen hat.

2. Wenn mehr als 50 % der in einem IT-Service- Betrieb beschäftigten IT-Servicetechniker, EDV-Servicemitarbeiter und Führungskräfte übernommen werden, begründet dies einen Betriebsübergang. Aufgrund des hohen Qualifikationsgrads der Arbeitnehmer liegt eine Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals vor.

3. Die Identität eines IT-Servicebetriebs, der Kunden telefonisch betreut bzw. einen Vor-Ort-Service bietet, wird nicht entscheidend davon geprägt, von welchem Ort aus die Mitarbeiter ihre Beratungs- und/oder Serviceleistungen erbringen bzw. von wo aus sie ihre Kundenbesuche starten.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 181/11

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war als IT-Systemtechniker und EDV-Mitarbeiter der C-GmbH tätig, die sich vorwiegend mit der Installation und Wartung von EDV-Produkten, Schulungen, Call Help und Central Support beschäftigte. Er führte dabei auch Druckerwartungen durch. Als die C-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten geriet, erhielt der Insolvenzverwalter ein Kaufangebot für die Service- Verträge durch die A-AG. Betriebsmittel oder Beschäftigte aus dem Bereich "Druck" sollten nicht übernommen werden. Die A-AG erbrachte an den gleichen Standorten - mit Ausnahme der Druckerwartung - weitestgehend gleiche Dienstleistungen. Hierzu übernahm sie neben den Führungskräften mindestens 50 von 80 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin. Infolge des Vertragseintritts Der Insolvenzverwalter kündigte dem IT-Systemtechniker, da er dem Betriebsteil "Druck" zuzuordnen war, der von der A-AG nicht übernommen wurde. Der Mitarbeiter meinte, der Betrieb der insolventen C-GmbH sei insgesamt auf die A-AG übergegangen. Eine eigene Abteilung "Druckerwartung" habe es bei der C-GmbH nicht gegeben. Im Übrigen sei er in allen Bereichen von Service und Wartung eingesetzt worden.

Das LAG stellte fest, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht und verurteilte die A-AG, den Kläger als EDV-Servicemitarbeiter zu beschäftigen.

Entscheidung

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. Es hat ein Betriebsteilübergang (§ 613a BGB) stattgefunden, denn die beklagte A-AG hat den Betrieb der insolventen C-GmbH übernommen. Die Leistungen, welche die Beklagte gegenüber den Kunden erbringt, sind mit denen der Insolvenzschuldnerin mit Ausnahme der Bereiche „Druckerwartung“, „Netzwerk-Support“ und „Graudata Storage Systeme“ im Wesentlichen identisch. Unerheblich ist, dass die Beklagte einen eigenen Vertrieb und Einkauf, eigenes Marketing, eine eigene Personalabteilung und eine eigene Stammdatenverwaltung betreibt, da dies bloße Hilfstätigkeiten zur Führung des Betriebs sind. Betriebszweck ist jeweils die Wartung von EDV-Systemen, wobei die Kundenakquise nur ein notwendiger Zwischenschritt zur Erbringung der Dienstleistungen ist.

Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin ist nicht durch seine Betriebsmittel geprägt. Der Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs besteht vielmehr in den immateriellen Betriebsmitteln, den Geschäftsbeziehungen zu Dritten, dem Kundenstamm, Kundenlisten, dem Knowhow und der Einführung am Markt. Die Beklagte beschäftigte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Insolvenzschuldnerin, nämlich mindestens 50 von 80 Arbeitnehmern weiter. Hierzu gehörten Service-Mitarbeiter, vor allem aber die Führungsriege der Insolvenzschuldnerin, die ähnliche Aufgaben wie zuvor erledigte. Damit verbunden ist auch die Aufrechterhaltung der grundlegenden Organisationsstruktur. Entscheidend ist, dass die wesentliche Aufgabenverteilung gleich blieb.

Die entscheidende Frage, ob auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen ist, konnte das BAG nicht selbst entscheiden. Dafür kommt es darauf an, ob sein Arbeitsverhältnis dem „IT-Service“ oder dem nicht übernommenen selbstständigen Betriebsteil „Druckerwartung“ zuzuordnen war. Das hat das LAG noch zu klären, wobei es auf objektive Kriterien ankommt, also insbesondere, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag und in welchen Betriebsteil er tatsächlich eingegliedert war (vgl. BAG, Urt. v. 22.7.2004 – 8 AZR 350/03, AuA 7/06, S. 434).

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Konsequenzen

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch die Übernahme eines nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals einen Betriebsübergang auslösen. Entscheidend ist die Qualifikation: Je stärker der Betrieb durch Spezialwissen und Qualifikation seiner Beschäftigten geprägt ist, desto geringer ist die Übernahmequote, die einen Betriebsübergang auslöst. Im qualifizierten Dienstleistungssektor – wie IT-Technik – kann 50 % Belegschaftsübernahme ausreichen; im einfachen Dienstleistungssektor genügen 75 % (BAG, Urt. v. 10.12.1998 – 8 AZR 676/97, NZA 1999, S. 420: Hol-/Bringdienst Krankenhaus) oder 61 % (BAG, Urt. v. 14.5.1998 – 8 AZR 418/96, NZA 1999, S. 483: Wachdienst) nicht, 85 % hingegen reichen (BAG, Urt. v. 13.11.1997 – 8 AZR 295/95, NZA 1998, S. 251: Reinigung).

Praxistipp

Potenzielle Erwerber müssen im Rahmen einer Due Diligence genau prüfen, ob es sich um einen Dienstleistungsbetrieb handelt, bei dem die Mitarbeiter identitätsbegründend sind. Ist dies der Fall, kommt es auf das Qualifikationsniveau entscheidend an: Je geringer, desto mehr Arbeitnehmer müssen übernommen werden; je höher, desto weniger Personalübernahme genügt für einen Betriebsübergang. Wer übernommen wird bzw. werden muss, richtet sich nach ausgeübter Tätigkeit und tatsächlicher Eingliederung bzw. organisatorischer Zuordnung zu dem übernommenen Betriebsteil.

RA Volker Stück, Leiter Personal und Compliance Beauftragter Hochspannungstechnik, ABB AG, Hanau

Redaktion (allg.)

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