Betriebsübergang eines Zeitarbeitsunternehmens

Die schlichte Übernahme aller bei einem bestimmten Kunden eingesetzten Zeit-arbeitnehmer stellt keinen übergangsfähigen Betriebsteil und somit keinen Betriebsteilübergang i. S. d. § 613a BGB dar.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 1023/12

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen und von Letztgenanntem fortgeführt wird, gehen gem. § 613a BGB die Arbeitsverhältnisse der vom Veräußerer beschäftigten Arbeitnehmer auf den Erwerber über. In der Praxis ist oftmals bereits problematisch, ob überhaupt eine übertragungsfähige betriebsorganisatorische Einheit vorliegt und - falls ja - welche Betriebsmittel der Erwerber tatsächlich übernehmen muss, um einen Betriebsübergang auszulösen, bzw. im Gegenschluss welche Betriebsmittel gerade nicht übernommen werden dürfen, um eben einen solchen zu vermeiden.

Vorliegend musste das BAG im Rahmen einer Feststellungsklage über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entscheiden, ob ein Betriebsteilübergang vorliegt. Ein Zeitarbeitsunternehmen hatte von einem anderen Personaldienstleister (TP GmbH) lediglich die 14 bei einem bestimmten Kunden (P) als Tiefdrucker eingesetzten Zeitarbeitnehmer übernommen und diese nunmehr aufgrund des gleichfalls über­tragenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags weiterhin bei P eingesetzt.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, da kein Betriebsteilübergang auf das beklagte Zeitarbeitsunternehmen vorlag. Dazu ist die Übernahme eines übergangsfähigen Betriebs oder Betriebsteils erforderlich. Kennzeichnend für Zeitarbeitsunternehmen wie die TP GmbH ist im Allgemeinen das Fehlen einer eigenen Betriebsorganisation, nach der sich in einem solchen Unternehmen verschiedene – entsprechend der Organisation des Veräußerers abtrennbare – wirtschaftliche Einheiten bestimmen lassen. Bei Zeitarbeitsunternehmen ist deshalb den Besonderheiten des Unternehmensgegenstands Rechnung zu tragen. Dabei muss man die Frage beantworten, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, die als solche dazu ausgereicht hat, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen Dienstleistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder Unternehmensteile erbringen zu können.

Die Tätigkeit von Zeitarbeitsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass sie entleihenden Unternehmen – wie der P – Arbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung stellen, damit diese dort verschiedene Aufgaben entsprechend den Bedürfnissen und nach Anweisung des Kunden wahrnehmen. Die Ausübung erfordert insbesondere Fachkenntnisse, eine geeignete Verwaltungsstruktur zur Organisation der Arbeitnehmerüberlassung und eine Gesamtheit von Zeitarbeitnehmern. Dagegen sind weitere bedeutende Betriebsmittel für die Ausübung der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht notwendig.

An diesen Grundsätzen ändert im Streitfall auch die Tatsache nichts, dass die von der TP GmbH an P überlassenen Tiefdrucker in deren Betriebsablauf eingegliedert – also insbesondere in die Schichtpläne an den Rotationsmaschinen eingeteilt – waren. Die überlassenen Beschäftig­ten blieben wesentliche Elemente, ohne die es der TP GmbH als Zeitarbeitsunternehmen nicht möglich gewesen wäre, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus bestätigt der Umstand, dass die überlassenen Arbeitnehmer mit der TP GmbH durch ein Arbeitsverhältnis verbunden waren und dass sie unmittelbar von ihr entlohnt wurden, ihre Zugehörigkeit zur TP GmbH und folglich ihren Beitrag zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit in diesem Unternehmen.

Allerdings kann nur die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Zeitarbeitnehmern und Fachkenntnissen dem Zweck dienen, Dienstleistungen zu erbringen, die darin bestehen, dem einzelnen Kundenunternehmen Mitarbeiter vorübergehend gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin muss für das Vorliegen einer übertragungsfähigen wirtschaftlichen Einheit hinzukommen, dass diese ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und Teile des Veräußerers einsatzbereit ist. Die Beklagte hat von der T GmbH keinen solchen übergangsfähigen Betriebsteil erworben. Außer den Auftragsbeziehungen zu P hat sie lediglich 14 der ehemals dort eingesetzten Tiefdrucker der TP GmbH übernommen. Ohne das bei der TP GmbH vorhandene Verwaltungspersonal waren diese Arbeitnehmer weder bei P noch bei einem anderen Kunden einsatzfähig.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Die vorliegende Entscheidung des BAG liegt auf der vom EuGH (Urt. v. 13.9.2007 – C-458/05, „Jouini“, NZA 2007, S.?1151) vorgegebenen Linie. Der 8. Senat setzt damit dessen Rechtsprechung konsequent um. Für Unternehmen, die im größeren Stil Zeitarbeitnehmer eines Personaldienstleisters übernehmen, bedeutet dieses Urteil ein Mehr an Rechtssicherheit, da hiermit eine hinreichende Abgrenzung zur Fallgruppe des Betriebsübergangs bei betriebsmittelarmen Unternehmen stattfindet, in denen es maßgeblich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Die Übernahme eines nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals kann dabei einen Betriebsübergang aus-lösen. Diese Gefahr ist allein bei der Fortbeschäftigung der – ggf. auch bei einem Kunden eingesetzten – Zeitarbeitnehmer (auch in großer Zahl) gebannt: Ein Zeitarbeitsunternehmen ist nach Ansicht des BAG nämlich mehr als die Summe der eingesetzten Zeitarbeitnehmer.

Praxistipp

Die Entscheidung ermöglicht es Erwerbern, die Zeitarbeitnehmer von Personaldienstleistern übernehmen, die Rechtslage zu gestalten, um die Folgen eines Betriebsübergangs zu verhindern oder eben, wenn diese gewünscht sind, herbeizuführen. Will man einen Betriebsübergang vermeiden, muss der Erwerber darauf achten, dass er – neben den Zeitarbeitnehmern – nicht auch noch die Verwaltungsmitarbeiter des Betriebs übernimmt. Um hingegen den Betriebsübergang herbeizuführen, sollten beide Beschäftigtengruppen übernommen werden. Eine personelle Zuordnung der Verwaltungsmitarbeiter zu den übernommenen Zeit-arbeitnehmern ist dabei i. d. R. nicht erforderlich (Hamann, jurisPR-ArbR 9/2014, Anm. 3).

RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Alexander Bissels, CMS Hasche Sigle, Köln; RA Gregor Haag, Bad Honnef

Redaktion (allg.)

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