Betriebsübergang in der Insolvenz

1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit einstellt und einem Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung überlässt, der hiermit und mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin deren wirtschaftliche Tätigkeit fortführt.

2. Es ist nicht erforderlich, dass die Betriebsmittel aufgrund eines wirksamen Kaufvertrags erworben wurden und in das Eigentum des Dritten übergegangen sind.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 917/06

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über Vergütungsansprüche sowie die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und einer ordentlichen Kündigung im Zusammenhang mit einer Insolvenz.

Die Klägerin war seit dem 1.8.1995 bei der A GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 1.1.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nachdem der Insolvenzverwalter mit dem Beklagten zu 2) bereits im Januar 2005 über den Ankauf wesentlicher Teile des Betriebsvermögens verhandelt hatte, erwarb er am 11.2.2005 eine sog. Vorratsgesellschaft, die er in AC GmbH (= Beklagte zu 1) umbenannte. Alle Arbeitnehmer schlossen mit der Beklagten zu 1) am 15.2.2005 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn zum 1.3.2005 und mit dem Insolvenzverwalter einen Aufhebungsvertrag zum 28.2.2005.

Der Insolvenzverwalter überließ der Beklagten zu 1) die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin, die damit und mit deren Personal ab dem 1.3.2005 ihre Geschäftstätigkeit aufnahm. Aufgrund nicht gesicherter Kaufpreisfinanzierung brach der Insolvenzverwalter die Kaufverhandlungen am 22.4.2005 ab und verwertete im Mai 2005 das Anlagevermögen.

Die Klägerin, die von der Beklagten zu 1) lediglich für März 2005 eine Lohnabrechnung, allerdings für März und April kein Gehalt erhalten hatte, machte ankündigungsgemäß von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und erhielt ab Mai 2005 Arbeitslosengeld.

Die Beklagte zu 1) erklärte, ohne zuvor den am 21.4.2005 gewählten Betriebsrat angehört zu haben, am 29.7.2005 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.8.2005.

Die Klägerin wandte sich gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags sowie der Kündigung vom 29.7.2005 und begehrte ferner von beiden Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung ihrer Vergütung unter Abzug des Arbeitslosengelds. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies die Berufungen der Beklagten zurück.

Entscheidung

Der 8. Senat des BAG hielt die Revision der AC GmbH für unbegründet, die des Beklagten zu 2) jedoch für begründet und gab die Sache insoweit wieder an das LAG ab.

Nach Auffassung des Gerichts bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis, da die Beklagte zu 1) am 1.3.2005 aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten war. Ein Betriebsübergang lag vor, da die Beklagte (zu 1) als neuer Rechtsträger ab dem 1.3.2005 das gesamte Personal der Insolvenzschuldnerin übernommen und ihre Betriebsmittel genutzt hatte, um den Betrieb im eigenen Namen fortzuführen. Der Übergang des Betriebs auf die Beklagte zu 1) setzte weder den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über das betriebliche Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin noch den Eigentumsübergang auf die Beklagte zu 1) voraus. Entscheidend war, dass der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) die Nutzung der Betriebsmittel gestattet hatte.

Der Betriebsübergang erfasste auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Es war nicht zuvor beendet worden. Zwar hatte die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Dieser war jedoch unwirksam, da sie ihn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang vereinbart und damit in unzulässiger Weise das Kündigungsverbot wegen Betriebsübergangs umgangen hatten (§ 613a Abs. 4 BGB).

Auch die von der Beklagten zu 1) am 29.7.2005 zum 31.8.2005 ausgesprochene Kündigung war unwirksam, und zwar mangels Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Das BAG sah demzufolge den gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Zahlungsanspruch als begründet an. Bezüglich der (Mit)Haftung des Beklagten zu 2) hielt es allerdings noch weitere Aufklärung für erforderlich. Das LAG hat nun zu untersuchen, ob eine Haftung des Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen der sog. Gründerhaftung in Form der Unterbilanzhaftung bzw. nach § 311 Abs. 3 BGB in Betracht kommt.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Das Urteil des BAG knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an und stellt klar, dass die in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte Voraussetzung „Übergehen durch Rechtsgeschäft“ weit zu verstehen ist. Danach sind der tatsächliche Übergang und die Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel für die Annahme eines Betriebsübergangs entscheidend, also die Verfügungsbefugnis bzw. die tatsächliche Ausübung der Verfügungsmacht. Es kommt nicht auf den Abschluss eines Kaufvertrags oder die Übereignung der Betriebsmittel an. Das Eigentum an den Betriebsmitteln ist für die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt oder nicht, ohne Bedeutung.

Das BAG hat sich zudem – erneut – mit der Frage der Zulässigkeit von Aufhebungsverträgen im Zusammenhang mit einer Insolvenz befasst und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Hiernach sind Aufhebungsverträge zwischen Arbeitnehmern und dem Insolvenzverwalter zwar zulässig, wenn sie dem endgültigen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb dienen. Werden jedoch Beschäftigte mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Veräußerer selbst zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, um mit dem Erwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können, liegt eine Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vor, die zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führt.

Praxistipp

Einer der wesentlichen Kernpunkte des Urteils liegt in der Klarstellung, dass die strenge Rechtsprechung zum Betriebsübergang auch in Insolvenzfällen uneingeschränkt gilt. Die Strenge zeigt sich darin, dass das BAG die in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Tatbestandsvoraussetzung „durch Rechtsgeschäft“ sehr weit auslegt. Für den Übergang der Betriebsmittel reicht es, dass sie lediglich „irgendwie“ mit Wissen und Wollen des Insolvenzverwalters in die Hände des Übernehmers gelangen. Dies und der Umstand, dass ein einmal übernommener Betrieb im Falle des Scheiterns der Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht wieder „zurückfällt“, führt in der Praxis dazu, dass potenzielle Betriebserwerber regelmäßig vorsichtig agieren müssen. Sie sollten im Zweifel von einer Übernahme absehen. Der Erwerber kann sich nämlich nicht auf die vom Insolvenzverwalter geschlossenen Aufhebungsverträge verlassen, wenn er die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern fortsetzt. Dient ein solcher Aufhebungsvertrag nicht dem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern soll er nur dessen Kontinuität bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes beseitigen, ist er nach der Rechtsprechung des BAG wegen Verstoßes gegen § 613a BGB unwirksam.

RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Brilon

Redaktion (allg.)

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