Betriebsratskegeln betriebsnützlich?

Wird ein Betriebsratsmitglied nicht in Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig, besteht ein Unfallversicherungsschutz nur, wenn sich der Unfall bei einer betriebsnützlichen Tätigkeit ereignet hat.

BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 7/00 R § 8 SGB VII, § 548 RVO

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin nahm am 1. Dezember 1995 als Ersatzmitglied des Betriebsrats auf dem Firmengelände an einer Betriebsratssitzung teil. Anschließend besuchte sie eine Feier, die außerhalb des Betriebsgeländes stattfand und zu der alle Betriebsrats- und Ersatzmitglieder vom Betriebsratsvorsitzenden eingeladen worden waren. Auf dieser Veranstaltung, die ohne organisatorische und finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers abgehalten wurde, fand ein gemeinschaftliches Kegeln statt. Daneben wurde die Veranstaltung vom Betriebsratsvorsitzenden dazu benutzt, die im abgelaufenen Jahr geleistete Arbeit des Betriebsrats zu würdigen. Die Klägerin stolperte beim Verlassen der Kegelbahn und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) lehnte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Klage vor dem SG und die Berufung vor dem LSG blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Ebenso wie von den Vorinstanzen wurde die Klage auch vom 2. Senat des BSG zurückgewiesen, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Zwar sei in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass Verrichtungen, die ein Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Aufgabenstellung ausübe, den versicherten Tätigkeiten zuzurechnen seien. Werde also ein Mitglied des Betriebsrats in Ausübung der gesetzlichen Rechte tätig, könne von einem Unfallversicherungsschutz ausgegangen werden (Bejahung des sog. inneren Zusammenhangs von verrichteter und versicherter Tätigkeit), ohne dass es eines Nachweises dafür bedürfe, dass betriebliche Interessen verfolgt werden. Einschränkend wird jedoch vom Senat in den Urteilsgründen bemerkt, dass auf einen solchen Nachweis nicht verzichtet werden könne, wenn das Tätigwerden zwar im Interesse des Betriebsrats liege, aber nicht seine Grundlage im Gesetz habe. In diesem Falle müsse eine wesentliche, konkrete Beziehung zum Beschäftigungsverhältnis bestehen, um einen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Eine solche Betriebsnützlichkeit sei im Falle der Klägerin nicht erkennbar. Würde die Betriebsnützlichkeit nicht gefordert, so würde der Wortlaut des Gesetzes (§ 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung – RVO) überdehnt. Im Übrigen bestehe auch kein Unfallfallversicherungsschutz unter den besonderen Aspekten des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO (Versicherungsschutz bei Entlohnung) und des Versicherungsschutzes bei sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.

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Konsequenzen

Dem 2. Senat des BSG ist zuzustimmen. Aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen bzw. aus den üblichen Grundsätzen der Rechtsanwendung läst sich nicht entnehmen, dass jedwede Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds, die in irgendeiner Form mit der betrieblichen Sphäre zusammenhängt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Um eine derartige Ausdehnung des Versicherungsschutzes herbeizuführen, müsste der Gesetzgeber tätig werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder durch die neueste Reform des Betriebsverfassungsrechts noch durch die zum 1. Januar 1997 vorgenommene Überführung des Unfallversicherungsrechts von der RVO in das SGB VII eine inhaltliche Veränderung der Rechtslage bewirkt wurde (die Definition des Arbeitsunfalls findet sich nicht mehr im § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, sondern im § 8 Abs. 1 SGB VII). Das Urteil des 2. Senats des BSG ist also nach wie vor aktuell. Es ist lediglich auf die ersatzlose Streichung des Satzes 2 des § 548 RVO per 1.1.1997 hinzuweisen, wobei aber diese Sonderbestimmung im vorliegenden Falle nur eine Nebenrolle spielte.

Praxistipp

Durch geeignete Hinweise, die sowohl auf Initiative des Arbeitgebers als auch des Betriebsrats zurückgehen können, sollte den Betriebsratsmitgliedern klargemacht werden, dass der Unfallversicherungsschutz den vom BSG aufgezeigten Grenzen unterliegt.

Dr. Andreas Marschner, Magdeburg

Redaktion (allg.)

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