Befristete Arbeitsverträge mit „Optionskommunen“

Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 11. September 2013 – 7 AZR 107/12

1106
Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com

Problempunkt

Nach dem TzBfG können Arbeitsverhältnisse mit und ohne Sachgrund befristet werden. Da die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur bis zur Maximaldauer von zwei Jahren möglich und für den Fall einer vorherigen Beschäftigung beim Arbeitgeber gänzlich ausgeschlossen ist, kommt der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG große praktische Bedeutung zu. Dort sind Regelbeispiele für das Vorliegen eines gesetzlichen Grundes normiert. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. In der Arbeitsvertragspraxis werden daher auch andere Begründungen für befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart, die dann der richterlichen Kontrolle unterliegen. Auch sind die einzelnen Regelbeispiele Regelbeispiele mit unbestimmten Rechtsbegriffen durchzogen, die den Vertragsparteien Auslegungsspielräume eröffnen. Ein für die Praxis sehr bedeutsamer Anwendungsfall ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, wonach ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung einen Sachgrund darstellt. Ein solcher nur vorübergehender Bedarf könnte aus einer unsicheren Rechtslage entstehen, die sich durch eine zunächst nur zeitweise Übertragung von Aufgaben an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ergibt.

Entscheidung

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung aufgrund vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs. Dem lag ein Anstellungsverhältnis für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu Grunde, die dem Arbeitgeber gesetzlich nur für einen zunächst befristeten Zeitraum übertragen wurde. Gesetzlicher Hintergrund war, dass nach § 6a SGB II a. F. bundesweit höchstens 69 kommunale Träger (sog. Optionskommunen) von der Möglichkeit Gebrauch machen konnten, auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu werden. Diese zunächst bis zum 31.12.2010 befristete Möglichkeit wurde inzwischen unbefristet verlängert.

Der Arbeitgeber hatte die zeitliche Befristung der Aufgabenübernahme von der BA zum Anlass genommen, mit den hierfür neu einzustellenden Mitarbeitern Sachgrundbefristungen bis zum 31.12.2010 zu vereinbaren. Die Optionskommune sah in der zeitlichen Befristung der Aufgabenübernahme einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, da der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestehe. Der Beschäftigte erhob Entfristungsklage, nachdem die Kommune sich zum 31.12.2010 auf die Befristung des Arbeitsvertrags berufen hatte, obwohl sie dies zugleich gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht gemacht hat. Da die Aufgabenübertragung in der Zwischenzeit unbefristet verlängert worden war, hatte die Kommune einige befristete Verträge mit den in diesem Zusammenhang tätigen Mitarbeitern verlängert, den des klagenden Arbeitnehmers jedoch nicht. Sie argumentierte, dass es für die Zulässigkeit der Befristung einzig auf die unsichere Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme und die spätere Verlängerung der Aufgabenübertragung irrelevant sei.

Das BAG folgte diesem Argument nicht und gab der Entfristungsklage statt. In der zeitlichen Befristung der Aufgabenübernahme lag nach der Auffassung des Gerichts kein nur vorübergehender Arbeitskraftbedarf. Zur Begründung führte das BAG aus, dass der Arbeitskräftebedarf im Wege einer Prognose bei Abschluss des Arbeitsvertrags zu beurteilen ist. Diese muss mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Dies war durch die zunächst vorliegende Unsicherheit nicht gegeben.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Konsequenzen

Das BAG hat klargestellt, dass gesetzliche Unsicherheiten bezüglich der Zeitdauer übertragener Aufgaben für sich alleine nicht ausreichen, um eine Sachgrundbefristung zu begründen. Die grundsätzliche Konkretisierung des nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG hat daher über die Anwendbarkeit des entschiedenen Falles hinaus Bedeutung. Die (zunächst) nur zeitweise Übertragung gesetzlicher Aufgaben zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (oder solchen des Privatrechts, an die Aufgaben delegiert werden) lässt sich nunmehr für sich betrachtet nicht mehr als Rechtfertigung für eine Sachgrundbefristung anführen. Zwar kann die Entscheidung inhaltlich nicht überzeugen, sie darf in ihrer Tragweite aber nicht unterschätzt werden. Dem Arbeitgeber verbleibt danach nur noch ein sehr enger Prognosespielraum bei der Bestimmung eines nur vorübergehenden Bedarfs, wenn selbst eine gesetzlich befristete Aufgabenübertragung nicht mehr als Unsicherheit hinreichen soll. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die Gestaltungspraxis weitergehende Argumentationsstränge entwickeln wird.

 

Praxistipp

Bei der Vereinbarung einer Sachgrundbefristung ist größte Sorgfalt gefordert. Es ist dringend zu empfehlen, die Begründung eines sachlichen Grundes eng an den bereits höchstrichterlich bestätigten Sachverhalten zu orientieren. Die Prognose eines nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs sollte man umfassend dokumentieren und mit Tatsachen unterfüttern. Dies sollte unter genauer Darstellung der betrieblichen Auswirkungen erfolgen. Ein Abstellen auf externe Faktoren alleine dürfte sich nach dem hier dargestellten Judikat nur als begrenzt belastbar erweisen. Andernfalls droht die schlagende Rechtsfolge der gerichtlichen Entfristung.

RA und FA für Arbeitsrecht Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Befristete Arbeitsverträge mit „Optionskommunen“
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen

§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Definition und Ziel der Jobrotation

Jobrotation bedeutet, dass Führungskräfte vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz in einem anderen Bereich

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG ist die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zutreffend

Für Kurzarbeit Null befanden sowohl der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 (C-229/11, AuA 2

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Probezeit oder Einfühlungsverhältnis

Das Vereinbaren einer Probezeit, häufig auch Probearbeitsverhältnis genannt, ist in der Praxis gang und gäbe