Ausbildungsverhältnis und Betriebsübergang

1. Der Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses im Falle des Betriebsüberganges kann auch schlüssig erfolgen.


2. Möglich ist dies auch durch eine form- oder fristwahrende Klageerhebung gegen den Betriebsverpächter, mit dem das Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Überganges begründet war.


3. § 615 BGB findet auch i.R. eines Ausbildungsverhältnisses Anwendung, wenn die Ausbildung über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus entfällt. Die Beschränkung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BBiG a.F. (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG n.F.) steht dem nicht entgegen.

SächsLAG, Urteil vom 11. Mai 2005 - 2 Sa 620/04

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Ausbildung der Klägerin zur Hotelfachfrau in der Zeit von August 2002 bis Juli 2005. Der Ausbildungsbetrieb (ein von der Beklagten betriebenes Hotel) wurde samt Personal aufgrund eines "Mietvertrages" vom 30.9.2003 durch eine GmbH übernommen. Darüber informierte die Beklagte alle Beschäftigten in einer Mitarbeiterversammlung am selben Tag und übergab das Hotel an die GmbH. Eine Unterrichtung der Klägerin vom Übergang in Textform (§ 613a Abs. 5 BGB) unterblieb.

Bis November 2003 absolvierte die Klägerin ihre praktische Ausbildung. Seit Dezember 2003 ist das Hotel geschlossen. Deshalb konnte sie nur noch die theoretische Ausbildung wahrnehmen. Seit Oktober 2003 hatte sie keine Vergütung mehr erhalten. Die angehende Hotelfachfrau begehrt die Zahlung der Ausbildungsvergütung für Oktober 2003 bis einschließlich Januar 2004. Während die Klägerin einen Betriebsübergang bestreitet und außerdem der Ansicht ist, dass es wegen ihres Widerspruchs nicht zu einem Übergang des Ausbildungsverhältnisses auf die GmbH gekommen sei, macht die Beklagte geltend, aufgrund Betriebsübergangs im fraglichen Zeitraum nicht mehr Ausbilderin gewesen zu sein.

Das ArbG hat die streitgegenständliche Forderung ausgeurteilt und die Frage nach dem Betriebsübergang offen gelassen. Jedenfalls habe die Klägerin dem Übergang des Ausbildungsverhältnisses dadurch widersprochen, dass sie die Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen hat. Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten.

 

Entscheidung

Das SächsLAG hält die zulässige Berufung für unbegründet. Denn die Beklagte sei auch nach Übertragung des Hotels auf die GmbH Ausbilderin der Klägerin im Rechtssinne geblieben. Zwar sei richtig, dass nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, der gemäß § 3 Abs. 2 BBiG a.F. (§ 10 Abs. 2 BBiG n.F.) auch auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden ist, ein Betriebsinhaberwechsel auch zum Wechsel des Ausbildenden führe. Sämtliche Voraussetzungen für einen Inhaberwechsel auf die GmbH hätten vorgelegen. Der Übergang habe sich auch faktisch realisiert. Die Klägerin habe dem Übergang ihres Ausbildungsverhältnisses widersprochen. Dies wirke auf den Zeitpunkt des Betriebsinhaberwechsels zurück, weswegen die Beklagte Ausbilderin geblieben sei.

Aufgrund § 3 Abs. 2 BBiG a.F. i.V.m. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB könne ein Auszubildender (Azubi) dem Übergang seines Ausbildungsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch könne gegenüber dem bisherigen Ausbilder oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Dabei handele es sich um ein Gestaltungsrecht, für dessen Ausübung § 613a Abs. 6 BGB keine bestimmte Formulierung oder Wortwahl vorschreibe. Auch die Klagerhebung gegenüber der Beklagten komme als Widerspruch in Betracht. Diese konnte bei gebotener Auslegung dieses Verhaltens nicht davon ausgehen, dass die Klägerin sie aus ihrer Stellung als Ausbilderin entlassen wollte. Die Forderung der Vergütung drücke gerade das Gegenteil aus.

Unabhängig davon habe die Klägerin dem Übergang ihres Ausbildungsverhältnisses jedenfalls dadurch widersprochen, dass sie sich in ihrer Berufungsbeantwortung die Auffassung des ArbG zu Eigen gemacht habe. Das ArbG war von einem Widerspruch ausgegangen. Spätestens die Berufungsbeantwortung selbst stelle einen Widerspruch dar. Insoweit könne die Beklagte nicht mehr im Unklaren darüber sein, das die Klägerin sie weiter als Ausbilderin betrachte. Dem Schriftformerfordernis sei schon durch die Zustellung einer von der Auszubildenden unterzeichneten Klage genügt worden. Der Widerspruch sei auch nicht verfristet, denn wegen der fehlenden schriftlichen Unterrichtung sei die Frist noch gar nicht angelaufen (§ 613a Abs.5, 6 Satz 1 BGB).

Für sechs Wochen sei die Beklagte aufgrund des Ausbildungsvertrages i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BBiG a.F. zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Die Klägerin habe sich wie erforderlich für die weitere Lehre bereitgehalten. Für den übrigen Zeitraum schulde die Beklagte die Vergütung nach § 3 Abs. 2 BBiG a.F. i.V.m. § 615 Satz 1 BGB. Dies gelte damit auch für Ausbildungsverhältnisse. Der Bereitschaft der Klägerin zur weiteren Ausbildung habe die Beklagte nach der praktischen Ausbildung im Hotel nicht mehr entsprochen. Sie könne auch nicht auf die GmbH verweisen, da diese aufgrund des rückwirkenden Widerspruchs nicht Ausbilderin der Klägerin geworden sei. Schließlich habe die Klägerin ihre Bereitschaft zur weiteren Ausbildung aufgrund § 296 Satz 1 BGB nicht besonders anbieten müssen, da die Beklagte bereits in der Mitarbeiterversammlung deutlich gemacht habe, ab 1.10.2003 nicht mehr Ausbilderin zu sein.

 

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Konsequenzen

Die Entscheidung ist von erheblicher Relevanz hinsichtlich der Pflichten des bisherigen Betriebsinhabers bei Betriebsübergang gem. § 613a BGB. Sie stellt klar, welche Bedeutung der formgemäßen Unterrichtung aller Mitarbeiter vor Betriebsübergang zukommt. Unterbleibt diese gänzlich oder ist fehlerhaft, beginnt der Lauf der Monatsfrist für den schriftlichen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang nicht. Dies hat zur Folge, dass der Widerspruch auch noch ggf. mit Klageerhebung oder im Berufungsverfahren erfolgen kann. Dass die nachteiligen Folgen des Widerspruchs rückwirkend eintreten, erweist sich für den bisherigen Inhaber, der sich regelmäßig bereits auf das Bestehen einer anderen Rechtslage eingerichtet haben dürfte, als besonders misslich.

Zusätzliche Bedeutung erhält das Chemnitzer Urteil dadurch, dass über den Verweis des § 3 Abs. 2 BBiG a.F. auf die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und -grundsätze der § 615 BGB auch zur Anwendung im Ausbildungsverhältnis gelangt. Dies führt zu einem Vergütungsanspruch des Azubi auch über § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BBiG a.F. (Fortzahlungsanspruch bei Ausfall der Berufsausbildung) hinaus. Für den Ausbilder hat das zur Folge, dass er in diesem Fall dem Azubi Annahmeverzugsvergütung schuldet.

Praxistipp

Vor dem Betriebsübergang sollte der bisherige Inhaber im eigenen Interesse sowohl Arbeitnehmer als auch Auszubildende unter Einhaltung der vorgeschriebenen Textform ordnungsgemäß i.S.v. § 613a Abs. 5 BGB unterrichten. Ist eine solche Unterrichtung zunächst unterblieben, muss sie umgehend nachgeholt werden. Nur so kann der Lauf der Ein-Monats-Frist für einen Widerspruch der Mitarbeiter gegen den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse auf den neuen Inhaber in Gang gesetzt. Dies verhindert, dass der bisherige Inhaber ggf. noch nach längerer Zeit mit den für ihn ungünstigen rückwirkenden Folgen des Widerspruchs konfrontiert wird.

Dr. Rüdiger Heinemann, Leipzig

Redaktion (allg.)

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