Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich an-/abmelden

Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebs erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden.

BAG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 20/14

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

In einem Betrieb wies der Arbeitgeber auf konkreten Anlass hin den Betriebsrat an, dass sich alle Mitglieder – auch die freigestellten – beim Geschäftsführer persönlich bei jeder Betriebsabwesenheit während der normalen Arbeitszeit abzumelden haben. Die Abmeldung sollte die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit sowie den Ort der Abwesenheit benennen. Zudem sollte bei Rückkehr in den Betrieb eine Rückmeldung stattfinden.

Entscheidung

Anders als das ArbG Brandenburg an der Havel und das LAG Berlin-Brandenburg wies das BAG die Anträge der Arbeitnehmervertretung überwiegend zurück; lediglich die Aufforderung, den Ort der Betriebsabwesenheit mitzuteilen, hielt der 7. Senat – wie schon die beiden Vorinstanzen– für unberechtigt.

Die beiden Vorinstanzen hatten die Auffassung der freigestellten Betriebsratsmitglieder bestätigt, wonach diese sich – anders als „normale“ Mitglieder des Gremiums – nicht bei einer Ortsabwesenheit abmelden müssten. Diese Auffassung hatten sie damit begründet, dass freigestellte Mitglieder gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ohnehin vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien seien; der Arbeitgeber müsse der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen. Ein schutzwertes Interesse und eine Erkenntnis von der Ortsabwesenheit habe er daher nicht.

Dem stimmte das BAG nur insoweit zu, dass die freigestellten Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 1 BetrVG keine generelle Arbeitspflicht haben. Gleichwohl sah es die Pflicht zur Ab- und Rückmeldung als eine Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB sowie als Ausfluss des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG für begründet an. Der Arbeitgeber hat nämlich – so das BAG – ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob und für wie lange ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ortsabwesend ist. Die Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG betrifft nämlich nur die Freistellung von der Arbeitspflicht, nicht jedoch die Pflicht von der Ortsanwesenheit im Betrieb. Statt der Arbeitsverpflichtung hat das freigestellte Mitglied die Verpflichtung, während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Gremiums anwesend zu sein und dort für Betriebsratstätigkeiten bereit zu sein.

Der Arbeitgeber hat sehr wohl ein Interesse an der Kenntnis der Ortsabwesenheit (und deren etwaiger Dauer) von freigestellten Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung. Nur so kann er sich darauf vorbereiten, im Bedarfsfall etwaige andere Betriebsratsmitglieder ersatzweise für Mitbestimmungsthemen zu suchen.

Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Kenntnis des Aufenthaltsorts des ortsabwesenden freigestellten Mitglieds konnte das BAG allerdings nicht erkennen. Auch die Überprüfung der Erforderlichkeit von Reisekosten rechtfertigt eine solche Abmeldung nicht; deren Überprüfung kann schließlich noch im Nachhinein durchgeführt und geltend gemacht werden.

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Konsequenzen

Vielfach besteht der Irrglaube, für freigestellte Betriebsratsmitglieder stünden keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen; insbesondere wird immer wieder behauptet, diese müssten auch nicht (etwa während der normalen Arbeitszeiten) im Betrieb anwesend sein. Dies hat das BAG schon in der Vergangenheit mehrfach anders bewertet; eine Anwesenheitspflicht der freigestellten Mitglieder der Arbeitnehmervertretung besteht sehr wohl. Sie sind einzig von der Arbeitsdisposition des Arbeitgebers freigestellt. Alle anderen Pflichten hingegen betreffen auch freigestellte Betriebsratsmitglieder.

Folgerichtig haben auch freigestellte Gremiumsmitglieder sich ab- und wieder anzumelden, wenn sie den Betrieb verlassen und dorthin zurückkehren.

Praxistipp

Der Austausch über den Umfang von Betriebsratstätigkeit (von nicht freigestellten Mitgliedern) und Ortsabwesenheiten bekommt leicht den falschen Touch einer arbeitgeberseitigen Kontrolle. Unternehmen und Arbeitnehmervertretung sollten sich beidseitig darum bemühen, diese Selbstverständlichkeiten der gegenseitigen Rücksichtnahme offen und transparent zu handhaben, dann besteht auch für Misstrauen und üble Nachrede kein Anlass.

In vielen Betrieben hat es sich als konfliktvermeidend( u. a. auch bei der Festlegung des Zielerreichungsgrads bei individuellen Jahreszielen) erwiesen, wenn Betriebsratstätigkeit – und Ortsabwesenheiten– als zusätzlicher Meldepunkt im Arbeitszeitsystem erfasst werden.

Die Arbeitszeit/der Umfang der Betriebsratstätigkeit ist ein echtes Compliance- Thema; wie so oft hilft auch hier Transparenz von allen Seiten.

RA und FA für Arbeitsrecht Bernd Weller, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Frankfurt am Main

Redaktion (allg.)

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