Anspruch auf Altersteilzeit

1. Öffentliche Arbeitgeber sind nur auf Grundlage des AltTZG verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen.

2. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG setzt der Anspruch auf Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass der Arbeitgeber frei entscheidet, ob er mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt.

3. Entscheidet er sich dafür, muss er bei der Auswahl der betroffenen Mitarbeiter den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsrundsatz beachten.

(Leitsätze der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 111/07

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die im November 1949 geborene Klägerin war seit 1979 als Verwaltungsangestellte für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand u. a. der Tarifvertrag für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" geändert wird.

Im Dezember 2003 führte die Klägerin mit einer Mitarbeiterin der Beklagten ein Beratungsgespräch über die Möglichkeiten einer Altersteilzeitregelung. In diesem Gespräch formulierte die Mitarbeiterin einen Antrag auf Altersteilzeit für die Klägerin, der aber nicht eingereicht wurde. Die Beklagte entschied im Juni 2004, alle ab Juli 2004 eingehenden Anträge auf Altersteilzeit abzulehnen. Die Klägerin beantragte im August 2004 Altersteilzeit. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte bereits mit mehr als 5 % ihrer Arbeitnehmer Altersteilzeitvereinbarungen getroffen. Darunter waren auch jüngere Mitarbeiter als die Klägerin. Ob sie die Stichtagsregelung vor Juli 2004 kannte, ist unklar. Mit ihrer Klage machte sie einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags geltend.

 

Entscheidung

Das BAG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das LAG. Nach seiner Ansicht hat die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags aus dem TV ATZ. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass die 5 %-Hürde des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) überschritten war, als sie ihren Antrag stellte. „Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“, wie von § 2 TV ATZ gefordert, konnte damit kein Anspruch auf Altersteilzeit entstehen.

Ob die Klägerin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung herleiten kann, vermochte das BAG nicht abschließend zu entscheiden, da nicht feststand, seit wann die Klägerin die Stichtagsregelung kannte. Es stellte dazu aber ausdrücklich fest, dass ein Arbeitgeber, der freiwillig mit mehr als 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitverträge abschließt und einen in der Zukunft liegenden Stichtag bestimmt, von dem an er weitere Anträge ablehnen will, an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Er darf deshalb die Leistungsvoraussetzungen für freiwillige Leistungen nicht so abgrenzen, dass Arbeitnehmer aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden.

Zwar genoss die Klägerin grundsätzlich Vorrang vor Arbeitnehmern, die erst später die Voraussetzungen für einen Altersteilzeitanspruch erfüllten. Eine Stichtagsregelung ist aber dennoch zulässig. Die im Einzelfall damit verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Um aber zu verhindern, dass Mitarbeiter mit älteren Rechten zufällig – und damit willkürlich – überholt werden, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass den Berechtigten der Stichtag bekannt ist. Nur so können sie entscheiden, ob sie einen Antrag auf Altersteilzeit stellen wollen.

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Konsequenzen

Zwar betont das Urteil des BAG die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, mit nicht mehr als 5 % seiner Beschäftigten Altersteilzeitregelungen zu vereinbaren. Schließt er dennoch freiwillig mit mehr Arbeitnehmern Verträge ab, kann er einem Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ausgesetzt sein. Um das zu verhindern, ist insbesondere bei der Einführung von Stichtagsregelungen darauf zu achten, dass sich die darauf gestützte Ablehnung eines Altersteilzeitantrags nicht als willkürlich darstellt.

Grundsätzlich gilt für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit Stichtagsregelungen – z. B. auch bei der Schließung betrieblicher Versorgungswerke –, dass das Unternehmen den Stichtag nicht willkürlich wählen darf. Für den Anspruch auf Altersteilzeit stützt sich das BAG in seiner Entscheidung noch zusätzlich auf Billigkeitserwägungen, indem es dem Arbeitgeber Bekanntmachungspflichten hinsichtlich des gewählten Stichtags auferlegt. Diese Prinzipien werden auch noch dann einschlägig sein, wenn die staatliche Förderung der Altersteilzeit am 31.12.2009 ausläuft. Inwieweit dann noch Altersteilzeitverträge geschlossen werden, bleibt abzuwarten.

Praxistipp

Der Arbeitgeber sollte deutlich auf zukünftige Stichtage hinweisen, die für Ansprüche auf Altersteilzeit relevant sind. Ist er in der Lage nachzuweisen, dass ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Stichtags hiervon Kenntnis hatte, kann dieser ihn nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Anspruch nehmen. Lehnt das Unternehmen dann einen Antrag auf Altersteilzeit nach einem solchen Stichtag ab, ist dies nicht willkürlich, da der Beschäftigte zuvor die Möglichkeit hatte, zu entscheiden, ob er rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen möchte.

RA Dr. Nicolas Rößler, Ref. iur. Anna Baumeister, Mayer Brown LLP, Frankfurt am Main

Redaktion (allg.)

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