Anrechenbarkeit anderer Versorgungsbezüge auf bAV

1. Die Berücksichtigung anderer Versorgungsleistungen bei der Berechung der betrieblichen Altersversorgung darf diese wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig entwerten.

2. Keine wirtschaftlich unverhältnismäßige Entwertung liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung anrechnet, sofern beide auf dem Ableben derselben Person beruhen. 3. Die Berücksichtigung einer eigenen Altersrente bei der Höhe der Witwenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bedeutet nur dann keine wirtschaftlich unverhältnismäßige Entwertung, wenn diese höchstens bis zu 80 % beträgt.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteile vom 18. Mai 2010 – 3 AZR 97/08 und 3 AZR 80/08

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Das BAG musste sich in den zwei Entscheidungen mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit anderweitige Rentenleistungen angerechnet werden dürfen. Die Versorgungsordnung des beklagten Unternehmens berechtigt den Arbeitgeber, auf die Witwenrente, die sich aus der betrieblichen Altersversorgung ergibt, die eigene Altersrente der Witwe sowie die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Außerdem sieht die Versorgungsordnung vor, auf die betriebliche Altersleistung eines Betriebsrentners die Witwerrente aus der Beamtenversorgung seiner verstorbenen Frau anzurechnen.

Entscheidung

Dem Grunde nach billigte das BAG die Berücksichtigung der anderen Versorgungsleistung, allerdings z. T. mit der Einschränkung, dass dies die angerechnete Leistung nicht wirtschaftlich entwerten darf. Als Obergrenze sah das BAG hier eine Berücksichtigung von bis zu 80 % an. Im Umkehrschluss müssen dem Berechtigten also von der angerechneten anderweitigen Leistung mindestens 20 % verbleiben. Hierbei unterschied das BAG aber zwischen verschiedenen Fallkonstellationen:

  • Treffen die eigene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Witwenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung zusammen, handelt es sich um Ansprüche aus abgeleitetem Recht (Witwenversorgung) und eigenem Einkommen (Altersrente). Für diesen Fall hatte die Rechtsprechung entschieden, dass die selbst erarbeiteten Versorgungsrechte nicht vollständig aufgezehrt werden dürfen. Der Gedanke fand zunächst Eingang in das Beamtenrecht. Dort regelte der Gesetzgeber, dass dem Berechtigten ein Mindestsatz von 20 % der anderweitigen Einkünfte verbleiben muss. Diese Wertung übernahm das BAG in seinen Entscheidungen: Will der Arbeitgeber auf die Witwenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung die von der Witwe selbst erarbeitete eigene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen, kann dies nur i. H. v. höchstens 80 % geschehen. Sonst wird die selbst erarbeitete Altersrente unverhältnismäßig stark entwertet.
  • Ähnlich sieht das BAG den Fall, bei dem eine Witwerrente aus einer Beamtenversorgung auf die Altersleistung des Witwers aus „seiner“ betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden soll. Hier darf der Arbeitgeber ebenfalls das Witwergeld bei der Altersleistung aus der betrieblichen Altersversorgung zu nicht mehr als 80 % berücksichtigen. Denn auch in diesem Fall treffen abgeleitete Leistung (Witwerrente) und Einkommen, das auf eigenen Rechten beruht (die eigene betriebliche Altersversorgung), zusammen.
  • Da das BAG auf das Zusammentreffen von abgeleitetem und eigenem Recht abstellt, bewertete es folgerichtig den Fall anders, dass eine Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung und eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufeinandertreffen, die auf dem Versterben derselben Person beruhen. Beide Ansprüche gehen auf abgeleitetes Recht zurück und sind gleichgerichtet, denn Auslöser ist der Tod derselben Person. Der durch die betriebliche Altersversorgung gedeckte Versorgungsbedarf entspricht dem, den die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abdecken soll. Damit ist es grundsätzlich möglich, die Leistung aus der gesetzlichen Witwenrente ohne Höchstgrenze zu berücksichtigen. Eine Schranke besteht nur insoweit, als dass über eine volle Anrechung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus deren Bezug nicht zu weiter gehenden Kürzungen der betrieblichen Witwenrente führen darf.

 

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Konsequenzen

Das BAG betonte in beiden Entscheidungen, dass die vorgesehene Berücksichtigung der anderweitigen Leistung, die in beiden Fällen über der 80%-Grenze lag, die Regelung nicht insgesamt unwirksam macht mit der Folge, dass gar keine Anrechung erfolgen darf. Das BAG sprach den Klägern lediglich den Teil der Rente zu, der die 80%-Grenze übersteigt. Die Urteile sorgen damit für mehr Rechtssicherheit bei der Frage, inwieweit der Arbeitgeber anderweitige Leistungen auf die betriebliche Altersversorgung anrechnen darf. Sie stellen darüber hinaus auch klar, welche finanziellen Belastungen u. U. auf ihn zukommen, wenn er zu viel abzieht. Er muss nämlich nicht fürchten, dass der Berechtigte ihn auf den gesamten angerechneten Betrag in Anspruch nimmt. Lediglich den Teil, der die 80%-Grenze übersteigt, kann der Rentner im Nachhinein geltend machen.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten ihre Versorgungsordnungen dahingehend überprüfen, ob sie eine zulässige Anrechung anderweitiger Leistungen vorsehen. Gehen sie über die Grenzen hinaus, sind sie anzupassen und finanzielle Mittel für die Nachzahlung der zu Unrecht angerechneten Bestandteile zur Verfügung zu stellen. Eine Berücksichtigung der Höchstgrenze erscheint ratsam, da nach diesem Urteil fraglich ist, inwiefern es bei neu formulierten Versorgungszusagen bei der geltungserhaltenden Reduktion der Anrechnungsregelung auf das gerade noch zulässige Maß bleibt.

RAin Almuth Heymer, Kunz Rechtsanwälte, Koblenz

Redaktion (allg.)

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