Anfechtung des Arbeitsvertrages bei Stasi-Tätigkeit
Problempunkt
Ein seit mehreren Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer war von 1961 bis 1966 inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR gewesen. Diese Tätigkeit hatte er sowohl in einer mit den Bewerbungsunterlagen unaufgefordert übersandten ""eidesstattlichen Erklärung"" als auch durch zwei schriftliche, im Rahmen des Einstellungsgesprächs unterzeichnete Erklärungen verleugnet. Nachdem der Arbeitgeber von der MfS-Mitarbeit erfahren hatte, focht er das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung fristgerecht an, hilfsweise erklärte er die ordentliche Kündigung.Entscheidung
Dem Begehren des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit sowohl der Anfechtung als auch der Kündigung festzustellen, wurde in 1. und 2. Instanz stattgegeben, jedoch erwies sich die Revision als begründet. Der 2. Senat verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück.Nach Ansicht des BAG steht dem Arbeitgeber auch bei einer vor 1970 abgeschlossenen MfS-Mitarbeit ein Fragerecht zu, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Tätigkeit handelt und diese deshalb trotz der großen zeitlichen Distanz für das Arbeitsverhältnis noch von Bedeutung ist. Die Verneinung einer hiernach zulässigen Frage erfüllt den Tatbestand einer rechtswidrigen, arglistigen Täuschung i. S. des § 123 Abs. 1 BGB.
Die Verleugnung einer nach diesen Kriterien für das Arbeitsverhältnis bedeutsamen MfS-Tätigkeit durch eidesstattliche Erklärung im Bewerbungsverfahren, um sich dem Arbeitgeber als besonders zuverlässig zu erweisen und so bevorzugt zu einem Einstellungsgespräch geladen zu werden, ist ebenfalls als rechtswidrige Täuschung anzusehen. Dies gilt bei unaufgeforderten Erklärungen des Arbeitnehmers sogar regelmäßig, also ohne die Einschränkung durch das Erfordernis einer besonderen Schwere bei lang zurückliegenden Tätigkeiten, da die bei Einstellungsgesprächen typischerweise bestehende besondere Zwangssituation des Arbeitnehmers hierbei noch nicht in gleicher Weise besteht. Jedoch ist nach der Rechtsprechung zu erwägen, ob die Rechtswidrigkeit im Einzelfall angesichts der Umstände (äußerst geringer Grad der Verstrickung des Betreffenden, sehr lange zurückliegende Tätigkeit) zu verneinen sein kann.
Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber im Einstellungsgespräch nochmals nach der MfS-Tätigkeit gefragt hat, lässt die von § 123 BGB geforderte Kausalität (Mitursächlichkeit genügt) der Täuschung durch die eidesstattliche Erklärung für die Einstellung nicht entfallen.
Das Recht zur Anfechtung besteht jedoch nur dann, wenn die Rechtsstellung des Arbeitgebers durch die Täuschung auch im Zeitpunkt der Anfechtung noch beeinträchtigt ist (§ 242 BGB). Hierbei ist insbesondere auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung und den Zweck der Fragestellung abzustellen.
Ist das Arbeitsverhältnis vorliegend nicht bereits durch die Anfechtung beendet, kann das wahrheitswidrige Abstreiten einer für das Arbeitsverhältnis bedeutsamen MfS-Tätigkeit bei der Einstellung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dann wirkt sich das mehrmalige, auch eidesstattliche, Verleugnen in Verbindung mit der Schwere der MfS-Tätigkeit bei der Interessenabwägung des § 1 KSchG zu Lasten des Arbeitnehmers aus und kann den grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden langjährigen beanstandungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses teilweise oder völlig entwerten.
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Konsequenzen
Praxistipp
Der 2. Senat bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung im Urteil vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 (LS in AuA 12/98, S. 255). Nicht nur die unrichtige Beantwortung einer Frage nach einer Tätigkeit für die Staatssicherheit kann den Arbeitgeber zur Anfechtung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigen, sondern auch die unaufgeforderte eidesstattlich erklärte Leugnung einer solchen Mitarbeit. Eine spätere Befragung des Arbeitnehmers ist insoweit nicht erforderlich. Der Missbrauch der Vertrauensstellung macht den Anfechtungs- oder Kündigungsgrund aus. Eine Berücksichtigung der MfS-Tätigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht muss jedoch stets erfolgen.
Dr. Rainer Sieg, Kirchheim bei München
Redaktion (allg.)
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