Altersgrenze für Piloten nach dem AGG?

1. Das BAG möchte an seiner ständigen Rechtsprechung, dass tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten durch einen sachlichen Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt sind, festhalten.

2. Seit Inkrafttreten des AGG seht dem aber möglicherweise die Richtlinie 2000/78/EG und/oder das Verbot des Gemeinschaftsrechts der Altersdiskriminierung entgegen. Der Senat hat daher den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 7 AZR 112/08 (A)

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Seit der Einführung des AGG stehen Altersgrenzen unter besonderer Beobachtung der Gerichte. Ein Arbeitsvertrag endet nicht automatisch, wenn der Beschäftigte ein bestimmtes Alter, etwa das Rentenalter, erreicht. Daher müssen die Parteien dies entweder einzel- oder kollektivvertraglich vereinbaren. Im vorliegenden Fall hatten drei Piloten gegen eine tarifvertragliche Regelung geklagt, nach der das Arbeitsverhältnis mit der beklagten Fluggesellschaft mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Regelung gilt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auch für die Kläger. Sie stellt eine Sachgrundbefristung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dar. Alter ist nun aber auch ein anerkanntes Diskriminierungsmerkmal. Daher muss eine Befristung, die an ein bestimmtes Alter anknüpft, nach den Voraussetzungen des AGG gerechtfertigt sein. So sieht § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG z. B. ausdrücklich vor, dass die Befristung auf das Rentenalter wirksam ist.

Vor der Einführung des AGG erachtete das BAG in ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 20.2.2002 - 7 AZR 748/00) die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten als rechtmäßig. Sie dient dazu, wichtige Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder, der Passagiere sowie der Personen in den überflogenen Gebieten, zu schützen. Auch das BVerfG (Urt. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04) prüfte die Regelung unter dem Gesichtspunkt der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und hielt sie für gerechtfertigt. Die Vorinstanzen wiesen daher die Klage der drei Piloten ab.

Entscheidung

Auch das BAG hält die Altersgrenze durch den sachlichen Grund der Flugsicherheit grundsätzlich für gerechtfertigt. Es will an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, muss aber die Altersgrenze nach Inkrafttreten des AGG nicht nur an § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, sondern auch an den europarechtlichen Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinie messen. Die Altersgrenze bewirkt eine Ungleichbehandlung der über 60jährigen Piloten. Diese ist nach § 10 Satz 1 AGG nur gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Ziel dient. § 10 AGG enthält selbst keine Vorgaben hinsichtlich der Natur der zu erreichenden Ziel. Daher ist zu seiner Auslegung die Richtlinie 2000/78/EG heranzuziehen. Sie nennt in Art. 6 Abs. 1 beispielhaft die Beschäftigungspolitik, den Arbeitsmarkt oder die berufliche Bildung als mögliche Ziele. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Der EuGH deutete aber in seiner bisherigen Rechtsprechung an, dass nur sozialpolitische Ziele, die im Allgemeininteresse liegen, eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Hier soll das altersbedingte Ausscheiden der Piloten die Sicherheit des Flugverkehrs gewährleisten. Da der EuGH bislang nicht ausdrücklich entschieden hat, ob auch solche anderen Ziele als Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen, hat das BAG ihn nun im Wege der Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

> Stellt die Gewährleistung der Flugsicherheit ein legitimes Ziel i. S. d. § 10 Satz 1 AGG dar?

> Ist eine Altersgrenze angemessen, um dieses Ziel zu erreichen, obwohl es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse gibt, dass mit dem Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ein Sicherheitsrisiko einhergeht, und auch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen bestehen, die eine solche Einschränkung vorsehen?

Doch selbst wenn die Flugsicherheit ein legitimes Ziel i. S. d. § 10 Satz 1 AGG darstellt, ist nach Ansicht der Erfurter Richter fraglich, ob die Altersgrenze als Mittel angemessen und erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Zum einen gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, dass über 60jährige Piloten ein konkretes Gefährdungspotenzial darstellen. Zum anderen sehen selbst die öffentlich-rechtlichen Vorschriften lediglich vor, ältere Flugkapitäne eingeschränkt in einem Mehrpersonencockpit einzusetzen, aber nicht, dass sie völlig ausscheiden. Das BAG hat die bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

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Konsequenzen

Im deutschen Recht gibt es eine Vielzahl von Altersgrenzen, deren Wirksamkeit die Einführung des Verbots der Altersdiskriminierung auf europäischer Ebene infrage gestellt hat. Betroffen sind außer Piloten u. a. auch Notare, Hebammen, Vertragszahnärzte (EuGH, Urt. 12.1.2010 - C-341/08, AuA S. 3/10, S. 177), Feuerwehrleute (EuGH, Urt. 12.1.2010 - C-229/08)und Prüfingenieure. Das BVerfG rechtfertigt diese Altersgrenzen mit dem Schutz wichtiger Rechtsgüter und der Generationengerechtigkeit.

Seit Erlass der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG legen die Gerichte die Altersgrenzenregelungen nun auch dem EuGH vor. Dieser hat sich noch nicht zu einer generellen Zulässigkeit geäußert. Wahrscheinlich wird auch die Antwort auf die Vorlage des BAG die Frage nicht endgültig klären. Es gibt jedoch Anlass zu hoffen, dass zumindest die gerontologische Erkenntnis, dass jeder individuell altert, nun Einzug in die deutsche Rechtsprechung hält. Nicht zuletzt die demografische Entwicklung verbietet es, starr an allgemeinen Lebenserfahrungen als Grundlage rechtlicher Entscheidungen festzuhalten.

Praxistipp

Sollten die Piloten mit ihren Klagen obsiegen, müsste der Arbeitgeber für einen langen Zeitraum – der jüngste Pilot feierte im Juni 2007 seinen 60. – Annahmeverzugslohn zahlen. Gerade bei Mitarbeitern, die sowohl hoch bezahlt sind als auch teure Ausbildungen genossen haben, sollten Unternehmen in vergleichbaren Fällen darüber nachdenken, ihnen eine Prozessbeschäftigung anzubieten. In gefahrgeneigten Branchen wie der Flugbranche müssen sie davor aber die Haftungs- und Versicherungsfragen klären. Angesichts der Aussage, dass es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die mangelnde Tauglichkeit allein aufgrund des höheren Alters gibt (der Held vom Hudson, „Sully“ Sullenberger war bei der Notlandung immerhin auch schon 57), sollte das möglich sein. Außerdem können Arbeitgeber den Betroffenen im Rahmen der Versetzungsklausel auch andere zumutbare Tätigkeiten anbieten. Dabei zeigt sich meist, ob es Mitarbeiter wirklich darum geht, weitere zuarbeiten, oder ob er primär auf Annahmeverzugslohn spekuliert.

RAin und FAin für Arbeitsrecht Constanze Grosch, BMH Bräutigam & Partner, Rechtsanwälte und Notare, Berlin

Redaktion (allg.)

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