Ärztliches Beschäftigungsverbot

1. Ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG kann auch dann vorliegen, wenn durch psychisch bedingten Stress das Leben oder die Gesundheit von Mutter bzw. Kind gefährdet wird. Der gefährdende Stress muss jedoch gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt werden.

 

2. Umstände, welche den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG erschüttern sollen, hat der Arbeitgeber zu beweisen. Die Arbeitnehmerin trägt die Beweislast dafür, dass trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG angezeigt war.

(redaktionelle Leitsätze)

BAG, Urteil vom 21. März 2001 - 5 AZR 352/99 §§ 3 Abs.1, 11 Abs. 1 MuSchG, § 286 ZPO

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist als Sachbearbeiterin bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, beschäftigt. Im Oktober 1997 teilte sie der Beklagten mit, dass sie schwanger sei und Anfang Juni 1998 entbinden werde. Vom 7. Januar 1998 bis Anfang Februar 1998 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Im Anschluss daran übergab sie der Beklagten ein ärztliches Attest, welches ein unbefristetes Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG beinhaltete. Auf Rückfrage wurde der Beklagten von den behandelnden Ärzten mitgeteilt, dass die Klägerin über Probleme mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten in Form von "Mobbing/Psychoterror" geklagt hatte. Die Beklagte hielt diese Gründe für vorgeschoben und stellte die Gehaltszahlungen ein. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Zahlung der offenen Gehälter. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie nach Beweisaufnahme ab.

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Richter führen zunächst aus, dass ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG auch durch psychische Belastungen der Arbeitnehmerin begründet werden kann, soweit die Gefährdung gerade mit der Fortsetzung der Arbeit verbunden ist. Mit der Vorlage des ärztlichen Attestes habe die Arbeitnehmerin zunächst ihrer Darlegungslast für den geltend gemachten Anspruch genügt. Die beklagte Arbeitgeberin, die an der Rechtmäßigkeit des Beschäftigungsverbotes zweifelte, habe den Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses dadurch erschüttert, dass sie behauptete, die Klägerin habe die Arbeitsbedingungen unzutreffend beschrieben. Die Beweislast für die Richtigkeit dieser Behauptung habe die Beklagte zu tragen. Liege sodann eine Erschütterung des Beweiswertes vor, so sei es nunmehr Sache der Arbeitnehmerin, die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aufgrund derer trotzdem ein Beschäftigungsverbot bestand. Diese Beweislastverteilung, so die Richter, ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die für ihr Begehren günstigen Tatsachen beweisen muss. Der Senat stellt darüber hinaus fest, dass unabhängig davon, ob die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen die Beklagte objektiv zutrafen, die Feststellung eines Beschäftigungsverbots aufgrund der subjektiven Empfindungen und des so vorliegenden psychischen Zustands geboten gewesen sei. Da das LAG eine Beweiswürdigung in diese Richtung nicht vorgenommen habe, war das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

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Konsequenzen

Die vorliegende Entscheidung des BAG enthält erfreulich klare und überzeugende Aussagen zur grundsätzlichen Beweislastverteilung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes. Ein Beschäftigungsverbot aufgrund einer subjektiven Stresssymptomatik festzustellen, wird in der Praxis wohl schwierig sein. Die Richter haben hierzu ausgeführt, dass ein solches Verbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG vorliegen kann, wenn sich die Arbeitnehmerin aufgrund wahrnehmbarer Anzeichen tatsächlich in einer Stresssituation befunden hat. Ist eine solche dagegen ausschließlich durch die Schwangerschaft bedingt, wird dadurch lediglich eine Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung begründet.

Praxistipp

Arbeitgeber, die mit Beschäftigungsverboten gem. § 3 Abs. 1 MuSchG konfrontiert werden, sollten grundsätzlich Folgendes beachten: Für den Bestand eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG kommt es nicht darauf an, ob von der speziellen Tätigkeit selbst Gefahren für die Schwangere ausgehen; entscheidend ist allein der individuelle Gesundheitszustand der auf einem möglicherweise sogar völlig ungefährlichen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerin. Das Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG führt dazu, dass die betroffene Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen muss, die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gem. § 11 Abs. 1 MuSchG jedoch bestehen bleibt. Bei Zweifeln über die Berechtigung eines Beschäftigungsverbotes, kann der Arbeitgeber - Auskunft über die Gründe des Attestes, und/oder eine Erklärung über den Bestand des Beschäftigungsverbotes nach Schilderung der Umstände aus Arbeitgebersicht vom behandelnden Arzt, - eine weitere ärztliche Untersuchung von der Arbeitnehmerin verlangen und/oder - Umstände vortragen, die den Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttern.

Assessorin Peggy Lenart, Darmstadt

Redaktion (allg.)

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