Abfindungsanspruch nach Klage

1. 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dieser Vorschrift abschließend. Der Hinweis des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nicht Anspruchsvoraussetzung. 2. Die Kündigungsschutzklage gilt nach ihrer Rücknahme als nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben, weil sie nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Rechtswirkungen des § 7 KSchG rückwirkend eingetreten sind.

 

 

ArbG Halberstadt, Urteil vom 2. November 2004 - 5 Ca 263/04 §§ 1a, 4, 7 KSchG; § 269 ZPO

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Zwischen den Parteien bestand seit dem 27.1.1992 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ersuchte den Geschäftsführer der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zum 10.4.2004 zu beenden. Die Beklagte sprach schließlich am 3.2.2004 eine Kündigung zum 10.4.2004 aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie aus betriebsbedingten Gründen erfolgt. Die Klägerin legte gleichwohl am 23.2.2004 Kündigungsschutzklage ein und beantragte zudem, die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.100 EUR zu verurteilen. In der Güteverhandlung am 11.3.2004 zog die Klägerin die Kündigungsschutzklage zurück und verfolgte nur noch ihr Abfindungsbegehren.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Halberstadt verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.100 EUR. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 1a KSchG zusteht.

Ob tatsächlich ein betriebsbedingter Grund für die Kündigung gegeben ist, ist nicht zu prüfen. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden sollte. Daher ist auch unerheblich, dass die Kündigung auf die Initiative der Klägerin zurückging.

Das Gericht war der Meinung, dass es keines Hinweises auf eine Abfindung im Kündigungsschreiben bedurfte. Die gesetzliche Regelung sei insoweit missverständlich formuliert. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolge für den gesetzlichen Anspruch seien abschließend in § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG formuliert (Kündigung wegen betrieblicher Gründe durch den Arbeitgeber und Verstreichenlassen der Klagefrist für die Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer). Die in § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG vorgesehenen Hinweise (Betriebsbedingtheit der Kündigung und Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist) seien dagegen keine Anspruchsvoraussetzungen.

Das Gericht hielt auch den Einwand der Beklagten für unberechtigt, dass die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 KSchG) zunächst Kündigungsschutzklage eingereicht hatte. Denn diese wurde in der Güteverhandlung zurückgenommen. Die Kündigungsschutzklage gilt damit nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben, weil sie nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist und damit die gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung nach § 7 KSchG rückwirkend eintritt.

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Konsequenzen

Die Entscheidung kann keine Zustimmung finden. Der Gesetzgeber hat für den gesetzlichen Abfindungsanspruch zur Voraussetzung gemacht, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf dringende betriebliche Gründe als Kündigungsgrund hinweist und die Abfindung für den Fall in Aussicht stellt, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG). Der Arbeitgeber sollte gerade nicht verpflichtet werden, bei jeder betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zahlen zu müssen. Das wäre jedoch die Konsequenz der Entscheidung des Arbeitsgerichts Halberstadt, weil es den Hinweis im Kündigungsschreiben auf die Abfindung entgegen der gesetzlichen Regelung nicht zwingend für erforderlich hält. Das Gericht hat den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt, obwohl er keine Abfindung zugesagt hatte.

Der Entscheidung kann auch im Übrigen nicht gefolgt werden. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, erlischt das Abfindungsangebot. Dieses lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Kündigungsschutzklage später wieder zurückgenommen wird. Hieran kann auch die zivilprozessuale Rückwirkungsfunktion der Klagerücknahme nichts ändern. Andernfalls könnte die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit für den Arbeitgeber und die Entlastung der Arbeitsgerichte nicht erreicht werden.

Praxistipp

Vorbehaltlich entsprechender Verpflichtungen aus Abwicklungsverträgen, Sozialplänen und Tarifverträgen sollte eine Abfindung nur dann gezahlt werden, wenn diese im Kündigungsschreiben zugesagt wurde. Mitarbeiter, die sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halberstadt stützen, sollten auf den klaren Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG verwiesen werden, wonach ein Hinweis auf die Abfindung im Kündigungsschreiben enthalten sein muss. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Aus Arbeitgebersicht ist zu hoffen, dass diese Entscheidung in der Berufungsinstanz korrigiert und dem Abfindungspoker nicht weiter Vorschub geleistet wird.

RA Lars Mohnke, Lovells, München

Redaktion (allg.)

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