Zirkusartisten sind keine Arbeitnehmer

Source: gratisography.com
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Es liegt kein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen in einem „Vertrag über freie Mitarbeit“ vereinbart, eine bestimmte Akrobatiknummer einzustudieren und darzubieten. Das entschied das BAG mit Urteil vom 11.8.2015 (9 AZR 98/14).

Die Betreiberin ein Zirkusses schloss mit einer Artistengruppe einen „Vertrag über freie Mitarbeit“. Die Formation sollte dementsprechend eine zuvor einstudierte „ Hochseil- und Todesradnummer … gesehen wie auf dem Video bei Youtube“ aufführen. Einer der Akrobaten verunglückte bei der Premiere. Der Zirkusbetreiber hatte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet. Als die Künstler davon erfuhren, weigerten sie sich aufzutreten, was das Unterhaltungsunternehmen dazu veranlasste, das Rechtsverhältnis fristlos zu kündigen.

Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage der Artistengruppe ab, das LAG gab ihrer Klage statt. Die Revision der Zirkusbetreiberin vor dem BAG war erfolgreich, weil die klagenden Artisten keine Arbeitnehmer sind. Grundsätzlich unterscheidet sich ein Arbeits- von einem Dienstverhältnis durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Ein Weisungsrecht sah der „Vertrag über freie Mitarbeit“ aber nicht vor. Andere Tatsachen für eine abweichende Durchführung des Vertrags hat das LAG nicht festgestellt.

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