Wesentliche Vergütungsbestandteile beim Urlaubsentgelt berücksichtigen

Eine tarifliche Regelung, nach der bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gezahlte Prämien nicht berücksichtigt werden, kann gegen das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verstoßen. Soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist, kann sie daher unwirksam sein und auch nicht durch Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds kompensiert werden (BAG, Urt. v. 15.12.2009 – 9 AZR 887/08).

Der Kläger ist im Prämienlohn beschäftigt. Seine Arbeitgeberin hat – entsprechend dem (Haus-)Tarifvertrag –bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gezahlte Prämien nicht berücksichtigt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurück, da die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen § 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam ist, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist. Die Höhe des Urlaubsentgelts muss alle im Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile – mit Ausnahme des zusätzlich gezahlten Überstundenlohns – berücksichtigen. Tarifvertragsparteien können davon allerdings auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Sie sind frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren. Jedoch müssen sie in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (§ 3 BUrlG) sicherstellen, dass der Beschäftigte ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubvoraussichtlich hätte erwarten können.   Der Spielraum der Tarifvertragsparteien ist damit überschritten, wenn wesentliche Vergütungsbestandteile (hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden. Ein zusätzliches Urlaubsgeld kann dies nicht kompensieren. Da dem Kläger bzgl. des Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt zusteht und die tatsächlichen Grundlagen für diese Berechnung bisher nicht ausreichend festgestellt sind, verwies das BAG die Sache zurück.

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