Wanderung der Abteilung nicht unfallversichert?

(c) Christine Lange / pixelio.de
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Die Feier einer Unterabteilung ist, im Gegensatz zu großen, allen Beschäftigten zugänglichen Betriebsveranstaltungen, nicht unfallversichert. Das entschied das LSG Darmstadt mit erst kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 29.4.2014 (L 3 U 125/13).

Eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen (230 Mitarbeiter) gestattete auch während der Dienstzeit Weihnachtsfeiern in den Unterabteilungen, zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der Gesamtdienststelle. Eine Beschäftigte wanderte dabei mit ihrer Abteilung (13 Kollegen) und verletzte sich durch einen Sturz an Ellenbogen und Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte einen Arbeitsunfall ab, wogegen die Verletzte erfolgreich vor dem SG Kassel klagte.

In der Berufungsinstanz hob das LSG Darmstadt das Urteil auf und wies die Klage ab. Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach, dass es sich aus Sicht der Unternehmensleitung um eine betriebliche, allen Beschäftigten zugängliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Bei großen Unternehmen kann an die Stelle des Gesamtbetriebs auch eine einzelne Abteilung treten. Bei der deutschen Rentenversicherung Hessen mit insgesamt 2.350 Mitarbeitern ist dies die örtliche Dienststelle mit 230 Personen, aber nicht die Unterabteilung der Klägerin. Auch die gewählte Aktivität war von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar, so dass kein Versicherungsschutz bestand.

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