Wanderung bei Abteilungsweihnachtsfeier ist unfallversichert

Source: pixabay.com
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Die Unternehmensleitung muss nicht persönlich an einer Abteilungs-Betriebsfeier teilnehmen, damit Unfallversicherungsschutz für die Mitarbeiter besteht. Vielmehr reicht es aus, wenn sie jedem Mitarbeiter der Abteilung offen steht und der Sachgebietsleiter diese organisiert. Das entschied das BSG entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 5.7.2016 (B 2 U 19/14).

Die Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen gestattete Weihnachtsfeiern in den Unterabteilungen, zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der Gesamtdienststelle. Die Betriebsleitung legte mit den Sachgebietsleitern in einer Dienstbesprechung u. a. fest, dass Beginn frühestens 12:00 Uhr sein sollte und dieser durch die Zeiterfassung zu dokumentieren sei.
Eine Abteilungsleiterin kündigte daraufhin die Veranstaltung bei ihrem Team an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Diensträumen stürzte eine Beschäftigte auf der anschließenden Wanderung  mit ihrer Abteilung und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte einen Arbeitsunfall ab, wogegen die Verletzte erfolgreich vor dem SG Kassel klagte. In der Berufungsinstanz hob das LSG Darmstadt das Urteil auf und wies die Klage ab. Das BSG hat das Urteil nun aufgehoben und stellte fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt.

Erforderlich für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes ist, dass die Feier „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfindet. Dafür reicht es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Abteilungen Weihnachtsfeiern durchführen dürfen und weitere Festlegungen dazu trifft. Dadurch findet die Veranstaltungen der einzelnen Abteilungen im Einvernehmen mit der Behördenleitung und damit im betrieblichen Interesse statt. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Veranstaltung teilnimmt. Es reicht, wenn die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten im jeweiligen Team fördert. Dafür muss sie jedem Mitarbeiter der Abteilung offen stehen und der Sachgebietsleiter muss ebenfalls teilnehmen. Im Fall hatte die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle ihre Beschäftigten eingeladen und die Feier durchgeführt.

Weiterführende Links:
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/urteile/wanderung-der-abtei...

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