Verweigerung: Exsoldat muss Ausbildungskosten zurückzahlen

Source: littlevisuals.co
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Wird ein Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag (Kriegsdienstverweigerung) vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen, muss er die Kosten einer dort absolvierten Fachausbildung erstatten. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Rückzahlungsverpflichtung eine besondere Härte für den ehemaligen Soldaten bedeuten würde. Die Kosten verringern sich nicht um den Betrag, den er bei vergleichbarer Berufsausbildung als Vergütung erhalten hätte. Das geht aus einem Urteil des BVerwG vom 28.10.2015 (2 C 40.13) hervor.

Ein junger Mann verpflichtete sich im Jahr 2004 für zwölf Jahre als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er absolvierte eine Fachausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Jahr 2008 erkannte man ihn antragsgemäß als Kriegsdienstverweigerer an und er schied vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Daraufhin forderte der Dienstherr die teilweise Erstattung der Fachausbildungskosten. Hiergegen wandte sich der Exsoldat und hatte vor dem OVG Münster (Urt. v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11) in zweiter Instanz Erfolg. Die Richter begründeten dies damit, dass der Kläger bei vergleichbarer Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dem folgte das BVerwG nun jedoch nicht.

Ausbildungskosten der Bundeswehr dürfen nicht mit Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden im dualen Berufsbildungssystem saldiert werden. Saldierungsfähiges Pendant zur Ausbildungsvergütung außerhalb der Bundeswehr kann allenfalls der gezahlte Sold sein. Bei fehlgeschlagenen Ausbildungskosten geht es aber ausschließlich um die Vorteilsabschöpfung für die dem Soldaten jenseits seines Solds zu Gute gekommener Fachausbildung. Diese ist auf dem privaten Arbeitsmarkt vorteilhaft für den Kläger, sodass ein Erstattungsanspruch besteht.

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