Verwechselt – Ablehnung transsexueller Bewerberin

(c) thommy weiss / pixelio.de
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Scherze über das maskuline Aussehen einer Bewerberin im Vorstellungsgespräch lösen keinen Schadensersatzanspruch nach dem AGG aus, wenn dem potenziellen Arbeitgeber deren Transsexualität unbekannt ist, entschied das LAG Mainz mit kürzlich veröffentlichtem Urteil (v. 9.4.2014 – 7 Sa 501/13).

Eine transsexuelle Frau bewarb sich auf eine Stelle als Kommissioniererin für Designerschmuck. Im Vorstellungsgespräch fragte der Logistikleiter des Betriebs, wo die angekündigte Frau sei. Danach schaute er scherzhaft hinter einer Tür nach, als ob er dort nach einer weiblichen Person suchte. Später gab er zu, er habe sie mit einem Mann verwechselt. Die Stelle vergab das Unternehmen anderweitig.
Die Kandidatin forderte eine Entschädigung nach § 15 AGG. Das ArbG Mainz wies die Klage ab, da die Frau eine Diskriminierung nicht dargelegt und bewiesen hatte. Im Berufungsverfahren offenbarte sie erstmals ihre Transsexualität. Eine Benachteiligung wegen der geschlechtliche Identität liege schon deshalb vor, weil sie als „von der Geschlechtsnorm abweichend auffiele“.

Die Berufung wies das LAG Mainz zurück. Die Klägerin habe den Entschädigungsanspruch einen Tag zu spät geltend gemacht und außerdem sei sie nicht wegen ihrer Transsexualität diskriminiert worden. Entscheidend sei, dass der späteren Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Gesprächs nichts davon gewusst habe. Allein das Verhalten des Logistikleiters lasse nicht auf eine Benachteiligung schließen und verletze im Übrigen auch keine Persönlichkeitsrechte.

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