VB gegen Sächsisches Besoldungsgesetz erfolglos

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Das neue Sächsische Besoldungsrecht legt fest, dass sich das Grundgehalt in der Entgeltgruppe A an der tatsächlich geleisteten Dienstzeit und der erbrachten Leistung bemisst. Eine bestehende Stufenzuordnung aufgrund des Alters – wie es bis zur rückwirkenden Neuregelung der Fall war – bleibt aber bestehen. Beides verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, entschied das BVerfG (Beschl. v. 7.10.2015 – 2 BvR 413/15 u. a.).

Einer der Beschwerdeführer klagte im Dezember 2009 auf Zahlung des Grundgehalts aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe seit dem 1.1.2006. Er meinte, die Einstufung nach dem Lebensalter und der Aufstieg in eine höhere Gruppe nach dem Dienstalter benachteiligten ihm unmittelbar und seien ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Während des laufenden Revisionsverfahrens 2013 erließ das Land Sachsen das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Rückwirkung zum 1.9.2006. Das BVerwG sprach ihm dann im Oktober 2014 lediglich 50 Euro und Zinsen zu. Da das AGG erst Mitte August 2006 in Kraft trat, hatte der Beschwerdeführer bis Ende des Monats nur Anspruch auf Zahlung von 50 Euro Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG; für den Zeitraum davor und danach stand ihm mangels Anspruchsgrundlage gar nichts zu. Ab September war rückwirkend das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz maßgeblich.

Das BVerfG nahm insgesamt elf Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, denn die Neuregelung der Beamtenbesoldung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Vertrauensgrundsatz. Das Gesetz und die Überleitungsvorschriften entfalten nämlich gerade keine belastende Wirkung, sondern schaffen ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem. Die Stichtags- und Überleitungsregelung verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG.
Das BVerwG hatte – in Bezug auf Höhe und Zeitraum der Entschädigungszahlung nach dem AGG – letztlich auch nicht willkürlich und damit verfassungsgemäß entschieden.

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