Hat der Arbeitgeber die Versorgungszusage vor dem 1.1.2001 erteilt, steht dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nach § 30f Abs. 1 Satz 1, 2. HS. BetrAVG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung mit Ablauf des 31.12.2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu, sofern er bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt endet (BAG, Urt. v. 14.1.2009 – 3 AZR 529/07).
Der Arbeitgeber hatte einer Mitarbeiterin mit Urkunde vom 25.10.1999 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zugesagt. Am 28.10.2005 kündigte er ihr betriebsbedingt zum 31.12.2005. Für den Fall, dass die Beschäftigte mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausscheiden sollte, hatte er sich vertraglich verpflichtet, das Versicherungsverhältnis auf sie zu übertragen. Diesen Anspruch machte die Arbeitnehmerin gerichtlich geltend und hatte damit in allen Instanzen Erfolg. Das BAG entschied, dass es ausreicht, wenn die Unverfallbarkeitsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
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