Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) zweifelhaft

Quelle: pixabay.com
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Das BAG (Urt. v. 31.1.2018 – 10 AZR 60/16 [A], 10 AZR 695/16 [A], 10 AZR 722/16 [A]) äußert Zweifel an der Tariffähigkeit und -zuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS).

Nach Satzung des ZDS kann (jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/in …, der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat“, Mitglied werden. Selbständige Schornsteinfeger können Fördermitglieder werden. Der ZDS gründete mit dem Bundesverband der Schornsteinfeger - Zentralinnungsverband (ZIV) als gemeinsame Einrichtung eine Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinhandwerk (AKS). Zweck der AKS ist es, eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen bereitzustellen sowie die Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk zu fördern.

Um dieses Ziel zu erreichen, schlossen der ZDS sowie der ZIV zwei Tarifverträge ab (TV AKS 2012, TV AKS 2014). Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass Beiträge durch selbständige Schornsteinfeger an die AKS zu leisten sind. Die beklagten selbstständigen Schornsteinfeger wehrten sich gegen die Beitragspflicht aus den Tarifverträgen.

Laut BAG ist die Beitragspflicht an sich materiell rechtlich unbedenklich. Das BAG äußerte aber erhebliche Zweifel an der Tariffähigkeit. Es wird vertreten, dass der ZDS nicht gegnerfrei ist, weil sowohl selbständige als auch nichtselbständige Schornsteinfeger Mitglied werden können. Die Tarifzuständigkeit ist ebenfalls zweifelhaft, da laut Satzung Auszubildende selbst nicht Mitglied werden können. In dem zugrunde liegenden Fall kam es hierauf jedoch nicht an, denn es ist bereits unzulässig, Beiträge von Betrieben ohne Arbeitnehmer zu fordern.

Insofern wurde die tarifliche Regelungsmacht zumindest hinsichtlich der Beitragspflicht überschritten. Ob die Tarifverträge auch im Übrigen unwirksam sind, hat das BAG nicht entschieden. Es bleibt somit spannend.

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