Streik: Schadensersatz wegen Verletzung der Friedenspflicht

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Ein Streik ist rechtswidrig, wenn er auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die tarifvertragliche Friedenspflicht verletzen. Bei schuldhaftem Handeln ist die streikführende Gewerkschaft verpflichtet dem Kampfgegner die entstandenen Schäden zu ersetzen. Sie kann nicht ohne Weiteres einwenden, diese wären auch bei einer Arbeitsniederlegung ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden. Das entschied das BAG mit Urteil vom 26.7.2016 (1 AZR 160/14).

Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF), die die Interessen des Flugsicherungspersonals vertritt, hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens (Fraport) einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen. Die Regelungen in §5 bis §8 waren erst zum 31.12.2017 kündbar, alle anderen bereits zu Ende des Jahres 2011. Nach Teilkündigung des Tarifvertrags mit Ausnahme von §5 bis §8 durch die GdF zum 31.12.2011 verhandelten die Parteien über einen neuen Tarifvertrag. Das darauffolgende Schlichtungsverfahren endete mit der Empfehlung, den noch ungekündigten Teil des Tarifvertrags zu ergänzen. Mitte Februar 2012 kündigte die GdF an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik aufzurufen, um diese Empfehlung durchzusetzen. Die Arbeitsniederlegungen begannen einen Tag später und endeten aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung am Ende Februar 2012.

Fraport verlangte Ersatz des entstandenen Schadens. Die Vorinstanzen wiesen diese Klage ab, wogegen das Unternehmen erfolgreich Revision beim BAG eingelegt hat.
Der Streik war rechtswidrig und diente der Modifizierung ungekündigter Bestimmungen des Tarifvertrags mittels Durchsetzung der Schlichterempfehlung. Für diese Regelungen galt jedenfalls die tarifvertraglich vereinbarte Friedenspflicht. Der Einwand der GdF, die Arbeitsniederlegung hätte es auch ohne Berücksichtigung dieser Forderungen gegeben, ist unbeachtlich. Diese hätte nämlich ein anderes Streikziel verfolgt und wäre damit „ein anderer Streik“ gewesen. Weil die GdF schuldhaft gehandelt hatte, ist sie zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet. Zu Ermittlung dessen hat der Senat die Sache an das Hess. LAG zurückverwiesen.
Die Revisionen zweier ebenfalls betroffener Fluggesellschaften blieben erfolglos, da sie als Drittbetroffene keinen Schadensersatzanspruch hatten (BAG, Urt. v. 25.8.2015 – 1 AZR 754/13 und 1 AZR 875/13).

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