Sonderurlaub steht gesetzlichem Urlaubsanspruch nicht entgegen

(c) RainerSturm / pixelio.de
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Ruht aufgrund gegenseitiger Vereinbarung das Arbeitsverhältnis, entsteht trotzdem grundsätzlich der gesetzliche Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber ist nicht zur Kürzung dieses Anspruchs berechtigt. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 6.5.2014 (9 AZR 678/12) hervor.

Seit August 2002 war eine Krankenschwester bei einer Universitätsklinik beschäftigt und hatte von Januar 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2011 unbezahlten Sonderurlaub. Von der beklagten Arbeitgeberin verlangte sie die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus diesem Zeitraum. Nachdem das ArbG die Klage abwies, gab ihr das LAG Berlin-Brandenburg statt.

Die Revision der Beklagten gegen die Entscheidung hatte keinen Erfolg. Der gesetzliche Urlaubsanspruch zu Beginn des Kalenderjahres 2011 ist entstanden. Dem steht der Sonderurlaub nicht entgegen, er berechtigt auch nicht zur Kürzung des Anspruchs aus § 1 BurlG. Hiernach hat jeder Arbeitnehmer einen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 BurlG unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr. Einzig spezialgesetzliche Regelungen ermöglichen es dem Arbeitgeber, den Urlaub zu kürzen. Das ist bei Elternzeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG und dem Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG der Fall.

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