Schauspieler: Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung

Quelle: pixabay.com
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Die Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Verträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde. So entschied das BAG mit Urteil vom 30.8.2017 (7 AZR 864/15).

Der Kläger ist Schauspieler und stellte in der von der Beklagten im Auftrag des ZDF produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar. Die Parteien schlossen jeweils „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab. Zuletzt wurde der Kläger durch für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Er vertrat die Auffassung, die Befristung im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrundes unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.
Die Vorinstanzen wiesen die Befristungskontrollklage ab.

Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach dem BAG ist die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch „die Eigenart der Arbeitsleistung“ sachlich gerechtfertigt.
Mit dem in der Norm geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen u. a. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Dabei darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Das BAG hat mit Urteil vom selben Tag auch die Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ in der Krimiserie „Der Alte“ besetzt hatte.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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