Schadensersatz nach dem AGG: nur bei Schriftform

(c) Albrecht E. Arnold / pixelio.de
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Bei Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen nach dem AGG ist die notwendige Schriftform auch durch Klageerhebung gewahrt. Nach einer Entscheidung des BAG reicht der rechtzeitige Eingang bei Gericht dafür aus, wenn dieses die Klage gem. § 167 ZPO „demnächst“ zustellt (Urt. v. 22.5.2014 – 8 AZR 662/13).

Eine an multipler Sklerose erkrankte ausgebildete Fachangestellte für Bäderbetriebe bewarb sich bei einer Bäder-Betreiberin. Das Unternehmen stellte ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht. Ihre Behinderung teilte die Kandidatin erst bei Besichtigung des künftigen Arbeitsplatzes mit. Der Bäder-Betrieb zog sein Angebot aufgrund dessen zurück. Die Bewerberin klagte daraufhin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG. Die Klage stellte das Gericht erst zwei Tage nach Fristablauf zu. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie jedoch ab, weil die Frist nicht eingehalten war.

Die Revision der Fachangestellten vor dem BAG war hingegen erfolgreich. Die Erfurter Richter änderten ihre Rechtsprechung und schlossen sich einer Entscheidung des BGH an: Eine rückwirkende Zustellung nach § 167 ZPO (rechtzeitiger Eingang der Klage bei Gericht), kommt in Betracht, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch außergerichtlich gewahrt werden könnte. In der Rechtssache muss nun das LAG erneut entscheiden.

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