Schadensersatz für verfallenen Urlaub

(c) sassi / pixelio.de
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Arbeitgeber müssen Urlaubsansprüche auch ohne vorherigen Antrag erfüllen. Verfallen sie, können Mitarbeiter Schadensersatz in Form von Ersatzerholung oder Abgeltung verlangen. Das entschied das LAG Berlin-Brandenburg – im Widerspruch zum BAG – mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 12.6.2014 (21 Sa 221/14).

Ein Angestellter forderte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Ausbezahlung noch ausstehenden Urlaubs aus 2012. Dies hatte der Vorgesetzte verweigert, weil der Beschäftigte zuvor weder zum 1. Januar noch bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums Ende März 2013 die bezahlte Freizeit eingefordert hatte.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt. Der Arbeitgeber habe seine Pflicht zur Urlaubsgewährung verletzt. Der Anspruch sei dadurch verfallen, so dass er Schadensersatz leisten müsse: Entweder in Form eines Ersatzurlaubs oder, wenn das Arbeitsverhältnis – wie hier – beendet ist, durch Auszahlung. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 15.9.2011 – 8 AZR 846/09) hänge der Anspruch gerade nicht davon ab, ob ihn der Arbeitnehmer rechtzeitig vor seinem Verfall beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt. Dieser müsse von sich aus Urlaub nach dem BUrlG oder Ruhezeiten nach dem ArbZG im dafür vorgesehenen Zeitraum erteilen. Die Revision zum BAG hat das LAG daher zugelassen.

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