Rufbereitschaft ist nicht zu vergüten

Quelle: pexels.com
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Bereitschaftszeit zu Hause kann laut EuGH auch Arbeitszeit sein. Sie muss jedoch nicht vergütet werden.

Ein belgischer Feuerwehrmann hatte Lohnzahlungen für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste geltend gemacht. Nach seiner Ansicht ist die Verpflichtung, einem Ruf des Arbeitgebers zum Dienstantritt zu folgen, als Arbeitszeit gem. RL 2003/88/EG einzuordnen.

Der EuGH (Urt. v. 21.2.2018 – C-518/15) bestätigte diese Auffassung jetzt grundsätzlich. Danach schränkt der Bereitschaftsdienst die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen. Diese Bereitschaftszeit ist somit als Arbeitszeit einzuordnen. Die Luxemburger Richter machten aber auch deutlich, dass die Richtlinie nicht die Vergütung für die Arbeitszeit regelt. Demnach können die Mitgliedstaaten eine abweichende Vergütungsregelung (bis auf null) für Rufbereitschaftsdienst erlassen. Nach Auffassung der Richter dient die Arbeitszeitrichtlinie nicht dem Schutz der Vergütung, sondern vornehmlich dem Schutz der Gesundheit.

Für Deutschland stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der in § 1 Abs. 2 MiLOG auszuzahlende Mindestlohn pro „Zeitstunde“ mit dem Begriff der Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG gleichzusetzen ist. Das BAG bejahte in einem Urteil vom 29.6.2016 (5 AZR 716/15) diese Frage. Eine richtlinienkonforme Auslegung gebietet dies jedoch nicht. Demnach ist nach dem Unionsrecht der Bereitschaftsdienst nicht zwingend mit dem Mindestlohn gleichermaßen zu vergüten, weil das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer außerhalb der Zuständigkeit  liegt.

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