Rüge bei Betriebsrentenanpassung muss rechtzeitig sein

(c) petra bork / pixelio.de
(c) petra bork / pixelio.de

Der Versorgungsberechtigte muss, wenn er die Entscheidung über eine Rentenanpassung für unrichtig hält, dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend machen. Eine Klage, die dem Arbeitgeber aber erst nach Fristablauf zugestellt wird, genügt nicht, denn § 16 BetrAVG fordert einen tatsächlichen Zugang der Rüge innerhalb der Rügefrist. Das entschied das BAG mit Urteil vom 21.10.2014 (3 AZR 69/12).

Seit 1993 bezieht der Kläger eine Betriebsrente, die das Unternehmen zum Anpassungsstichtag auf 1.452,83 Euro anpasste. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG muss der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung prüfen und nach billigem Ermessen darüber befinden. Der Pensionär klagte Ende Juni 2011 gegen diese Entscheidung vor dem ArbG Berlin und danach vor dem LAG Berlin-Brandenburg und verlangte die Zahlung einer höheren Betriebsrente. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Die Revision der Beklagten war jedoch erfolgreich. Die Rüge der Anpassungsentscheidung erfolgte nicht fristgerecht bis spätestens 30.6.2011. Zwar ging die Klage pünktlich bei Gericht ein, die Zustellung bei der Beklagten erfolgte jedoch erst am 6.7.2011 und war damit verspätet. § 167 ZPO bestimmt nichts anderes. Nach § 16 BetrAVG muss die Rüge dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Tages - hier der 30.6.2011 - zugegangen sein, der dem folgenden Anpassungsstichtag vorangeht.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Printer Friendly, PDF & Email

Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. über eine Pensionskasse i. S. v. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt und ist nach den Regelungen der

In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine

Bei der nach § 46 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den

Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen