Nur noch Pendlerpauschale als Werbungskosten für Piloten?

Quelle: pixabay.com
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Ein Pilot kann für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- oder Heimatflughafen seit dem 1.1.2014 nur noch die Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) als Werbungskosten geltend machen. Das geht aus einem Urteil des FG Hamburg vom 13.10.2016 hervor, das am 2.1.2017 erschienen ist (6 K 20/16). Es ist die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zum Begriff Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal. Zudem handelt es sich um ein Musterverfahren für weitere (derzeit ruhende) Verfahren. Die Revision wurde zugelassen (Az. beim BFH: VI R 40/16).

Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flugzeug und damit auswärts tätig. Dieses ist aber nicht ortsfest und kann keine „reguläre Arbeitsstätte“ i. S. d. Gesetzes für die Anwendung der Entfernungspauschale sein. Deshalb waren Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen nicht in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. Soweit die Rechtsprechung des BFH zur alten Gesetzeslage.
Geklagt hatte eine Co-Pilotin, die im internationalen Flugverkehr tätig ist. Sie ist der Ansicht, diese Grundsätze würden auch noch nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2014 gelten. Hier wird auf die „erste Tätigkeitsstätte“ abgestellt. Das Finanzamt stufte hingegen den Heimatflughafen als „erste Tätigkeitsstätte“ ein, der der Klägerin laut Arbeitsvertrag zugewiesen war. Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen.

Ob Luftfahrtunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet sind, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, wo die Arbeit regelmäßig beginnt und beendet wird, ist unerheblich. Entscheidend ist eine tatsächliche und dauerhafte Zuordnungsentscheidung seitens des Arbeitgebers, sodass sich die Klägerin hinsichtlich ihrer privaten Lebensgestaltung darauf einstellen konnte. Für die Einordnung des Flughafens als „Tätigkeitsstätte“ genügt die Tatsache, dass hier Vor- und Nachbereitungen der Flüge stattfinden. Nicht entschieden wurde die Frage, ob es auch ausreichen kann, wenn am benannten Flughafen lediglich Krankmeldungen o. ä. abgegeben werden müssen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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