Mitbestimmung des Betriebsrats bei Facebook-Auftritt

Quelle: pixabay.com
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Betreibt der Arbeitgeber eine Facebook-Seite, auf der andere Nutzer Postings veröffentlichen können, die sich inhaltlich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter beziehen, unterliegt die konkrete Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das geht aus einem Beschluss des BAG vom 13.12.2016 (1 ABR 7/15) hervor.

Die Arbeitgeberin beschäftigt rund 1.300 Mitarbeiter und ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Hier ist der Konzernbetriebsrat gebildet. Bei Blutspenden sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben Beschäftigte tätig, die Namensschilder tragen. Aus Marketinggründen richtete die Arbeitgeberin im April 2013 eine – von zehn Mitarbeitern betreute – Facebook-Seite ein. Hier können Nutzer Kommentare hinterlassen, die von allen eingesehen werden können. Nach zwei kritischen Kommentaren von Blutspendern, die das Personal betrafen, sowie offen geäußerten Bedenken einiger Arbeitnehmer hinsichtlich des Betriebs der Seite, machte der Konzernbetriebsrat Beteiligungsrechte geltend. Er ist der Auffassung, die Arbeitgeberin habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzt. Das habe die die Unterlassung des Internetauftritts zur Folge. Es handele sich um eine Maßnahme zur technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle und eine solche zur Verhaltenssteuerung. Die Arbeitgeberin könne mit den Auswertungsmöglichkeiten von Facebook die Beschäftigten überwachen. Zudem könnten sich Nutzer zum Verhalten der Arbeitnehmer öffentlich äußern, was ebenfalls einen erheblichen Überwachungsdruck erzeuge. Das Unternehmen hingegen sieht keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Die Facebook-Seite diene dem „Akquirieren“ von Spendern. Es würden keine Daten zur Kontrolle bzw. Steuerung erhoben oder verarbeitet.

Der Betriebsrat hatte mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Anträge durch das LAG Düsseldorf beim BAG teilweise Erfolg. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar ohne Prüfung zu veröffentlichen, unterliegt der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmervertretung. Beziehen sich die Kommentare auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter, führt das zu einer Überwachung der Betroffenen durch technische Einrichtungen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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