Massenentlassung am Flughafen – Sozialplan unwirksam

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Der Sozialplan, den die Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel beschlossen hatte, ist unwirksam. Das entschied das ArbG Berlin mit Beschluss vom 7.7.2015 (13 BV 1848/15).

Die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG fertigte im Auftrag eines anderen Unternehmens des gleichen Konzerns auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab. Nachdem sie keine Aufträge mehr hatte, kündigte sie alle Arbeitnehmer und beschloss mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle einen Sozialplan. Dessen Leistungen hingen teilweise von Vorgaben eines Konzernunternehmens ab und sahen die Bildung einer Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten vor.

Das ArbG hat den Sozialplan auf Antrag des Betriebsrats für unwirksam erklärt. Es sei unzulässig, dessen Dotierung von der Entscheidung eines Dritten abhängig zu machen. Die Einigungsstelle müsse selbst entscheiden, ob und wie die Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden. Sie habe außerdem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin Verluste bislang konzernintern ausgeglichen hatte und deshalb sei zu erwarten gewesen, dass sie angemessene Abfindungen innerhalb des Konzerns finanzieren würde. Die Regelungen zur Transfergesellschaft könne die Einigungsstelle nicht durch Spruch treffen, denn sie unterlägen nur teilweise dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Außerdem sei zweifelhaft, ob durch die Ausgestaltung der Transfergesellschaft eine Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer wirklich vermeidbar sei.

Die Entscheidung ist mittels Beschwerde an das LAG Berlin-Brandenburg anfechtbar.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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