Keine Zuständigkeit des ArbG bei kartellrechtlichen Vorfragen

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Müssen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kartellrechtliche Vorfragen i. S. v. § 78 Satz 2 GWB geklärt werden und ist der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht zu entscheiden, verliert das Arbeitsgericht die Zuständigkeit für die Entscheidung. Ausschließlich zuständig sind nach einem Urteil des BAG vom 29.6.2017 (8 AZR 189/15) dann die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper.

Der Beklagte war Geschäftsführer bei der Klägerin, einem Stahlhandelsunternehmen. Gegen dieses verhängte das Bundeskartellamt wegen wettbewerbswidriger Absprachen Geldbußen i. H. v. 191 Millionen Euro. Das Unternehmen verlangt im Klagewege vom Ex-Mitarbeiter Schadensersatz in Höhe der gezahlten Geldbußen und macht weitere Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Das ArbG Essen hat die Klage insgesamt und das LAG Düsseldorf teilweise abgewiesen. Die Klägerin könne vom Beklagten keinen Ersatz aufgrund kartellrechtlicher Wertungen verlangen. Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg.

Das LAG Düsseldorf hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits im Widerspruch zu § 87 Satz 2 GWB angenommen und durch unzulässiges Teilurteil über einige Klageanträge entschieden. Das BAG kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Das führte zur Aufhebung des Teilurteils und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Nach § 87 GWB liegt die ausschließliche Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Art. 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Art. 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, bei den Landgerichten. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist oder von der Anwendbarkeit der vorgenannten Normen abhängt.

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