Keine Wiedereinstellung eines untreuen Kirchenmusikers

(c) Peter Kretschmer / pixelio.de
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Stellt der EGMR nach der Kündigung eines Arbeitnehmers einen Verstoßes gegen die EMRK fest, führt dies nicht zwangsläufig zur Rückkehr in sein altes Arbeitsverhältnis. Denn liegt zwischen der Kündigung mit anschließender negativ beschiedener Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG sowie erfolgloser Verfassungsbeschwerde und dem Urteil des EGMR ein erheblicher Zeitraum von mehr als zehn Jahren, kann die Wiedereinstellung unverhältnismäßig sein. Ein entsprechender Anspruch muss laut Urteil des LAG Düsseldorf vom 5.6.2014 (11 Sa 1484/13) mit dem Rechtsgut der Rechtssicherheit abgewogen werden.

Ein seit 1983 bei einer katholischen Kirchengemeinde beschäftigter Musiker trennte sich 1994 von seiner Ehefrau und zog zu seiner neuen Lebensgefährtin. 1997 kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis, weil in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst vorliege. ArbG Essen und LAG Düsseldorf gaben dem hiergegen klagenden Angestellten Recht. Das BAG hob das Berufungsurteil aber wieder auf, woraufhin das LAG die Klage abwies und die Revision nicht zuließ. Die hiergegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung verwarf das BAG, eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Letztlich hatte der Kläger aber Erfolg beim EGMR. Die deutschen Gerichte verletzten den Musiker in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. § 8 EMRK, was eine Entschädigungszahlung seitens Deutschlands i. H. v. 40.000 Euro zur Folge hatte. Dies nahm der Kläger zum Anlass, um erneut auf Wiedereinstellung zu klagen. Die Klagen vor dem ArbG Essen und dem LAG Düsseldorf waren jedoch erfolglos. Der Verstoß gegen die EMRK führt nicht automatisch zur Wiedereinstellung. Die Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Rechtssicherheit aus. Allerdings ließ das LAG nun die Revision zu.

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