Keine Sonntagsarbeit in hessischen Callcentern und Brauereien

(c) Lisa Spreckelmeyer / pixelio.de
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Die Beschäftigung in Callcentern an Sonn- und Feiertagen ist in Hessen unzulässig. Wesentliche Bestimmungen der Bedarfsgewerbeverordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2011 erklärte der VGH in einem Urteil vom 12.9.2013 für unwirksam (8 C 1776/12.N).

Hintergrund der Entscheidung sind Normenkontrollanträge der Gewerkschaft ver.di und der südhessischen Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Mit den Anträgen wollten die Antragsteller überprüft wissen, ob die Ausnahmebestimmung in der Bedarfsgewerbeordnung, die die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern insbesondere in den Bereichen Versandhandel, Online-Banking oder Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen ganzjährig für jeweils bis zu acht Stunden zulassen, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
 
Der achte Senat des Hessischen VGH erklärte die Ausnahmebestimmung für ungültig. Die Verordnungsermächtigung durch den zuständigen Bundesgesetzgeber im Arbeitszeitgesetz lässt Ausnahmen nur eingeschränkt zu. Bei Eingriffen in Grundrechte muss der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst treffen und  darf sie nicht wie vorliegend der Exekutive überlassen.  Das gilt besonders bei tief greifenden Ausnahmen vom Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe, denn dieses, im Grundgesetz und der hessischen Verfassung verankerte Gebot, schützt die Religionsfreiheit des Einzelnen und die Koalitionsfreiheit, auf die sich die Gewerkschaften berufen können. Mit gleicher Begründung kippte das Gericht auch die Ausnahmeregelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeitserlaubnis in Brauereien und anderen Betrieben der Getränkewirtschaft sowie Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis.

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