Keine Kündigung trotz Beleidigung als „Psycho“

(c) rainer sturm / pixelio.de
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Das Beschimpfen eines Vorgesetzten als „irre“, „nicht normal“ oder „Psycho“ ist als erhebliche Ehrverletzung ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Allerdings hätte im konkreten Fall eine Abmahnung genügt, entschied das LAG Rheinland-Pfalz mit kürzlich veröffentlichtem Urteil (v. 24.7.2014 – 5 Sa 55/14).

Bei einem Personalgespräch warf der Produktionsleiter eines Chemieunternehmens einen Beschäftigten nach einem Streit mit den Worten „Raus hier!“ aus seinem Büro. Am Tag darauf bezeichnete der Arbeitnehmer seinen Chef beim Rauchen gegenüber seinen Kollegen u. a. als „irre“, „nicht normal“ und „Psycho“. Mithörer meldeten den Vorfall, woraufhin der Betrieb das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte. Der Angestellte klagte vor dem ArbG Ludwigshafen erfolgreich gegen seine Entlassung.

Die Berufung der Arbeitgeberin wies das LAG Rheinland-Pfalz zurück. Die außerordentliche und die ordentliche Kündigung sind – so sah es auch das ArbG – mangels Abmahnung unverhältnismäßig, obwohl die Äußerungen gegenüber der Führungskraft unangebracht und überzogen waren. Diese erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Hier hätte aber eine Abmahnung ausgereicht, da der Beschäftigte nur unter Kollegen über den Produktionsleiter herzog. Er durfte darauf vertrauen, dass seine Aussagen nicht nach außen dringen und der Betriebsfrieden damit nicht verletzt wird. Mildernd kommt hinzu, dass er den Rauswurf nach dem Konfliktgespräch als höchst demütigend empfand.

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