Keine Kündigung eines alkoholabhängigen LKW-Fahrers

(c) andreas hermsdorf / pixelio.de
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Das Arbeitsverhältnis eines alkoholabhängigen Berufskraftfahrers kann nicht allein deswegen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, weil er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt, entschied das LAG Berlin-Brandenburg mit am 28.10.2014 veröffentlichtem Urteil (v. 12.8.2014 – 7 Sa 852/14).

Ein Berufskraftfahrer verursachte mit seinem LKW betrunken (0,64 Promille) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzte und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand außerdem ein absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis deshalb fristlos aus verhaltensbedingten Gründen, hilfsweise fristgemäß. Das ArbG Berlin hatte die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung für rechtswirksam gehalten, weil der Angestellte mit seinem Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt habe (Urt. v. 3.4.2014 – 24 Ca 8017/13).

Das LAG Berlin-Brandenburg ist dem ArbG nicht gefolgt. Der LKW-Fahrer verletzte seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in erheblichem Maße. Beruht die Pflichtverletzung auf einer Alkoholabhängigkeit, trifft den Arbeitnehmer keine Schuld. Eine Kündigung ist dann nur möglich, wenn aufgrund der Alkoholerkrankung anzunehmen ist, dass er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommt. Diese Vermutung ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte ernsthaft eine Therapie anstrebt. Bei bestehender Therapiebereitschaft muss i. d. R. eine Abmahnung vorausgehen.

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