Keine Entgeltfortzahlung während Erholungskur
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – wie im Krankheitsfall –, wenn sie an einer Maßnahme der medizinischen Vor- und Nachsorge teilnehmen und deshalb nicht arbeiten können. Ein Sozialversicherungsträger muss diese allerdings bewilligt haben und sie muss medizinisch notwendig sein, betont das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 27.3.2015 (10 Sa 1005/14, veröffentlicht am 31.3.2015).
Eine Köchin war bei der zentralen Polizeidirektion und damit beim Land Niedersachsen angestellt. 2013 fuhr sie drei Wochen zur ambulanten Vorsorgekur nach Langeoog, an deren Kosten sich ihre Krankenkasse beteiligte. Die Dienstherrin ordnete die Abwesenheitszeit als Erholungsurlaub ein. Die Küchenangestellte meinte, sie müsse nach dem EntFG und auch nach dem TV-L Entgeltfortzahlung erhalten. Deshalb wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass ihr für 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen.
Das ArbG Oldenburg wies die Klage ab. Die Berufung der Beschäftigten hat das LAG Niedersachsen zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des EntFG und des TV-L liegen nicht vor. Weder aus einem Schreiben der Krankenkasse noch aus vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich entnehmen, dass die Kurmaßnahme dazu diente
> eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde oder
> eine sonst drohende Erkrankung zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden.
Reine Erholungskuren lösen keinen Lohnfortzahlungsanspruch aus.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zugelassen.
Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.
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